Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.08.1992 - 16 UF 68/92   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

  • AG Heidelberg, 14.02.1992 - 34 F 131/91
  • OLG Karlsruhe, 27.08.1992 - 16 UF 68/92

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1993, 1456



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 16.06.1999 - XII ZA 3/99  

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Dieser bislang für nicht titulierte Ansprüche aufgestellte Grundsatz erfährt auch für titulierte Ansprüche - deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen - keine Einschränkung (vgl. KG in FamRZ 1994, 771; OLG Karlsruhe in FamRZ 1993, 1456, 1457).
  • OLG Jena, 01.04.2009 - 2 WF 85/09  

    Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

    Dieser bislang für nicht titulierte Ansprüche aufgestellte Grundsatz erfährt auch für titulierte Ansprüche - deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen - keine Einschränkung (vgl. BGH FamRZ 1999, 1422; KG in FamRZ 1994, 771; OLG Karlsruhe in FamRZ 1993, 1456, 1457).
  • OLG Hamm, 17.06.1997 - 3 UF 253/96  

    BGB § 242, § 1601; ZPO § 767

    Wegen des dadurch entstandenen besonderen Vertrauensschutzes auf Seiten des Beklagten sind an die Voraussetzungen der Verwirkung erhöhte Aufforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1456 ff).
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  • OLG Frankfurt, 13.01.1999 - 2 UF 88/98  

    BGB § 218 Abs. 2, § 242, § 1601

    Die für die Verwirkung nicht titulierten Ansprüche entwickelten Argumente gelten nämlich in noch stärkerem Maße für titulierte Ansprüche, denn nach gerichtlicher Durchsetzung des die Existenz sichernden Unterhaltsanspruchs ist noch eher die umgehende Durchsetzung des erlangten Titels für die laufende Bedarfsdeckung zu erwarten (so auch Kammergericht, FamRZ 94, 771; abweichend OLG Karlsruhe, FamRZ 93, 1456); diese Wertung liegt auch auf der Linie des gesetzgeberischen Grundgedankens in § 218 Abs. 2 BGB.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1994 - 5 UF 45/94  

    Darlegungs- und Beweislast für fortbestehenden Unterhaltsanspruch für

    Zwar vertritt das OLG Hamburg (in FamRZ 1993, 1456 ) die Auffassung, es verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ), Abänderung zu verlangen, wenn kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bestehe.
  • OLG Hamburg, 11.05.2001 - 12 UF 114/00  

    Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche - Zeitmoment

    Das OLG Karlsruhe ( FamRZ 93, 1456 ) hat in einem Fall, in dem ein rechtskräftig verurteilter Unterhaltsschuldner mehr als 10 Jahre keinen Kindesunterhalt gezahlt hatte, die Auffassung vertreten, daß für die Verwirkung eines titulierten Unterhalts ein strengerer Maßstab angelegt werden müsse als bei nicht tituliertem Unterhalt, denn nur in einem besonderen Ausnahmefall könne dem Titelgläubiger die zwangsweise Durchsetzung seines rechtskräftig festgestellten Anspruchs verweigert werden.
  • OLG Stuttgart, 06.05.1998 - 17 UF 65/98  

    Verwirkung und Verjährung bei Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 1993, 1456, 1457) an, dass bei titulierten Unterhaltsforderungen ein strengerer Maßstab anzulegen ist in Bezug auf die Annahme der Verwirkung, da nur in einem besonderen, Ausnahmefall dem Titelgläubiger die zwangsweise Durchsetzung seines Anspruchs verweigert werden kann.
  • OLG Köln, 04.11.2002 - 16 W 38/01  

    Verwirkung einer nach niederländischem Recht titulierten Unterhaltsforderung

    Ob diese bei titulierten Forderungen überhaupt vor Verjährungseintritt (vier Jahre, § 218 Abs. 2 BGB a. F.) vorliegen kann, ist umstritten und bisher nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. zum Meinungsstreit: OLG Stuttgart, FamRZ 99, 859; OLG Karlsruhe, FamRZ 93, 1456; KG, FamRZ 94, 771; OLG Düsseldorf, FamRZ 94, 771; zuletzt wohl OLG Hamburg, FAmRZ 02, 327 mit Zulassung der Revision).
  • OLG Naumburg, 01.12.2009 - 3 UF 71/09  

    Verwirkung der Geltendmachung von Unterhaltsrückständen

    Dieser bislang für nicht titulierte Ansprüche aufgestellte Grundsatz erfährt auch für titulierte Ansprüche - deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen - keine Einschränkung (vgl. OLG Karlsruhe in FamRZ 1993, 1456, 1457)...".
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