Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 31.03.2008 - 1 AK 12/08   

Kurzfassungen/Presse (2)

  • strafrecht.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG
    Auslieferung eines tschechischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung; Anforderungen an die Konkretisierung der Tat bei Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls auch bei Bedürfnis nach näherer Sachverhaltsklärung

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 245 (Ls.)
  • StV 2008, 429



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 1 OLG Ausl 21/12  

    § 10 Abs 1 S 1 IRG, § 83a Abs 1 Nr 5 IRG

    Sein Inhalt kann deshalb rechtlich genauso behandelt werden wie ergänzende Auskünfte eines ersuchenden Staates, die dieser zur Konkretisierung des Auslieferungsersuchens selbst ohne Einhaltung einer bestimmten Form übermittelt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StV 2008, 429).

    Im Übrigen dürfen bei Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten ohnehin keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechende Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2008, 429).

  • OLG Karlsruhe, 22.10.2010 - 1 AK 51/10  

    Voraussetzungen für die Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe

    Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2008, 429; 2007, 650).

    Die Nichteinhaltung der vom Senat auch im Zulässigkeitsverfahren zu berücksichtigenden formellen Anforderungen an einen Europäischen Haftbefehl (vgl. hierzu § 83 a Abs. 1 IRG ) führt jedoch nicht zwingend zur Zurückweisung des Antrags des Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23.08.2010, vielmehr kann es auch im Zulässigkeitsverfahren geboten sein, den ersuchenden Staat um weitere Konkretisierung zu bitten, wenn hierzu aufgrund neu eingetretener Umstände Anlass besteht (vgl. Senat StV 2008, 429) und die dem Senat obliegende eigene Aufklärungspflicht dies gebietet.

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