Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 03.11.2010 - 2 Ss 184/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • burhoff.de

    Unterhaltspflichtverletzung, Feststellungen

  • Rechtsprechung Rheinland-Pfalz

    1. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Unterhaltspflichtverletzung hat der Tatrichter zunächst den Umfang der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellung der Leistungsfähigkeit bei Unterhaltspflichtverletzung

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (2)

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Hohe Hürden bei der strafrechtlichen Verfolgung der Verletzung der Unterhaltspflicht

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Keine Restschuldbefreiung für "deliktische" Unterhaltsrückstände i.S.v. § 170 Abs. 1 StGB" von FAinFamR und FAInsR Gabriele Janlewing, original erschienen in: FamRB 2012, 155 - 162.

Verfahrensgang

  • StA Koblenz - 3 Ss 184/10
  • OLG Koblenz, 03.11.2010 - 2 Ss 184/10

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2011, 423 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 80



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11  

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des

    Diese regelmäßig aus dem inländischen bürgerlichen Recht resultierende gesetzliche Unterhaltspflicht beinhaltet als Teilelemente die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (Bedarf - § 1610 Abs. 1 BGB; vgl. OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 5: Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.) einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits.

    Die Strafgerichte sind dabei allerdings berechtigt, sich bei der Bestimmung von Bedarf des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten an den in der Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen zu orientieren (vgl. OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 5; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 19 und 21).

    Zu den festzustellenden und darzulegenden Beurteilungsgrundlagen bezüglich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gehören die Höhe der von ihm erzielten oder ggf. erzielbaren Einkünfte, die zu der Erzielung der (positiven) Einkünfte verbundenen Aufwendungen sowie regelmäßig die den Unterhaltsschuldner treffenden sonstigen Verpflichtungen, vor allem weitere Unterhaltsverpflichtungen sowie der Eigenbedarf des Verpflichteten (vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; OLG München NStZ 2009, 212; OLG Koblenz v. 03.11.2010 - 2 Ss 184/10 juris Abs. 6; Saarl. OLG FamRZ 2010, 1018 f.; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, § 170 Rn. 22.).

  • OLG Hamm, 17.04.2012 - 3 RVs 24/12  

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Unterhaltspflichtverletzung

    Zwar darf der Tatrichter bei der Unterhaltsberechnung für Kinder existierende Bedarfstabellen berücksichtigen, diese sind dann jedoch im Detail anzugeben (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 170 Randnummern 19 u. 21; BayObLG NStZ-RR 2000, 305; BayObLG NStZ-RR 2009, 212; OLG Koblenz BeckRS 2011, 01798).
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