Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechung Rheinland-Pfalz
  • familienrecht-deutschland.de

    BGB §§ 1360, 1607, 1609, 1613
    Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bedarf eines Studenten; Studiengebühren als Mehrbedarf; Ersatzhaftung bei nur fiktiven Einkünften des Barunterhaltspflichtigen; Anspruchsübergang auf den Leistenden; Berechnung des Familienunterhalts gegenüber einem nicht privilegierten Kind; Vorrang des Ehegatten.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen studierenden Kindes; Anspruch auf Übernahme von Studiengebühren; Berechnung des Ehegattenunterhalts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Studiengebühren als Mehrbedarf

  • lto.de (Kurzinformation)

    Die Unterhaltspflicht eines Vaters gegenüber seiner studierenden Tochter aus einer früheren Verbindung ist für die bestehende Ehe "eheprägend"

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkungen zum Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.12.2008, Az.: 11 UF 519/08 (Studiengebühren sind Mehrbedarf)" von RiOLG Volker Bißmaier, original erschienen in: FamRB 2009, 204.

Verfahrensgang

  • AG Mainz, 25.08.2008 - 31 F 444/07
  • OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1153
  • FamRZ 2009, 1682



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08  

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Ausbildungsunterhalt i. S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2008 11 UF 519/08, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1153) - ist kein atypischer Unterhaltsaufwand.
  • BFH, 09.11.2011 - X R 24/09  

    Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten

    Die Übernahme von Schulgeld wie auch von Studiengebühren stellt einen typischen Unterhaltsaufwand dar (so auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341), zum Ausbildungsunterhalt i. S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören auch Studiengebühren (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2008 11 UF 519/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1153).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - 3 UF 97/12  

    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Studierendenschafts- und Sozialbeiträge als

    Soweit das OLG Koblenz in der Entscheidung vom 23.12.2008 (11 UF 519/08) in den Semesterbeiträgen einen zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlenden Mehrbedarf gesehen hat, überzeugt dies nicht, weil dort nicht zwischen Studiengebühren und Semesterbeiträgen differenziert wird.
  • KG, 01.10.2010 - 13 UF 91/10  

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Einkünften aus geringfügiger

    Ist der Unterhaltsschuldner arbeitslos und bezieht er lediglich Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, so hat er sich zumindest um einen Nebenerwerb zu bemühen, durch den ihm ein zusätzliches Einkommen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften verbleibt (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 330; OLG Schleswig, OLGR 2009, 367).
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