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   OLG Köln, 19.08.2008 - 5 W 39/08   

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https://dejure.org/2008,11667
OLG Köln, 19.08.2008 - 5 W 39/08 (https://dejure.org/2008,11667)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.08.2008 - 5 W 39/08 (https://dejure.org/2008,11667)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. August 2008 - 5 W 39/08 (https://dejure.org/2008,11667)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 46 Abs. 1; ; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 411 Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 406 Abs. 2 Satz 2 § 411 Abs. 4
    Verspätete Ablehnung des Sachverständigen anlässlich Äußerungen bei klinischer Untersuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.1958 - IV ZB 12/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2008 - 5 W 39/08
    In einem solchen Fall reicht es nicht aus, sich auf Erklärungen dritter Personen zu beziehen, die das Gericht erst einholen müsste, wozu es nicht verpflichtet ist (so schon BGH NJW 1958, 712).
  • LSG Bayern, 29.04.2014 - L 15 SF 60/14

    Hinterbliebenenversorgung, Rektumkarzinom, Befangenheitsantrag, Ablehnungsantrag,

    In einem derartigen Fall ist der Ablehnungsantrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), also innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- bzw. Überlegungsfrist zu stellen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Koblenz, Beschluss vom 29.06.1998, Az.: 3 U 1078/95; OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2008, Az.: 5 W 39/08).
  • OLG Jena, 30.10.2015 - 1 WF 536/15

    Ablehnung eines Sachverständigen in Familiensachen: Versäumung der Frist für

    Unter diesen Umständen hätte sie das Ablehnungsgesuch nach einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist spätestens Mitte April 2015 anbringen müssen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 93-94; OLG Köln, Beschluss vom 29.8.2008, 5 W 39/08; höchstens ein Monat).
  • OLG Naumburg, 11.06.2013 - 10 W 29/13

    Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: Versäumung der Frist

    Angesichts der wenigen, überschaubaren Äußerungen während der Anhörung, auf welche die Klägerin die Ablehnung stützt, hätte hierzu eine Frist von einigen Tagen nach der Untersuchung, jedenfalls aber - wie das Landgericht angenommen hatte - bis Anfang Januar 2013 genügt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2012, 7 W 48/12, zitiert nach juris, für einen auch in zeitlicher Hinsicht nahezu parallelen Sachverhalt: vier Tage; ebenfalls für Ablehnungsgründe aus der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen: OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2008, 5 W 39/08: höchstens ein Monat).
  • LSG Bayern, 01.02.2010 - L 2 R 663/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis

    Es hätte unter Beachtung einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich nach dem Untersuchungstag angebracht werden müssen (OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2008 - 5 W 39/08).
  • LG Neuruppin, 17.12.2018 - 2 T 109/18

    Befangenheitsantrag wegen unangemessenem Verhalten des Sachverständigen

    Dem wird ein Verfahrensbeteiligter jedoch nicht gerecht, wenn er - wie hier die Schuldner - wegen des Verhaltens des Sachverständigen bei einer Untersuchung mit der Einreichung des Ablehnungsgesuchs zuwartet, bis er das Gutachtenergebnis kennt (OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2008 - 5 W 39/08; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 406 Rn. 13).
  • LSG Bayern, 10.03.2010 - L 2 VS 14/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis

    Beruht die Besorgnis der Befangenheit auf einem Verhalten, das der Sachverständige anlässlich einer Untersuchung des Beschwerdeführers gezeigt haben soll, so ist das Ablehnungsgesuch unter Beachtung einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch) zu stellen (OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2008 - 5 W 39/08).
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