Rechtsprechung
| OLG München, 04.05.2006 - 31 Wx 23/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Deutsches Notarinstitut
HGB §§ 13e, 13d, 13g; BGB § 181
Keine Eintragung der Befreiung des ständigen Vertreters einer Limited von § 181 BGB bei Personenidentität mit Geschäftsführer (director) der Limited - MittBayNot (Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern) (Volltext und Entscheidungsbesprechung, Teil der PDF-Heftausgabe, Seite 60)
§ 13e HGB; § 181 BGB
Keine Eintragung der Befreiung des ständigen Vertreters einer Ltd. von den Beschränkungen des § 181 BGB - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine eintragungsfähige Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen des Insichgeschäfts bei Personenidentität zwischen Geschäftsführer einer Private Limited Company und dem ständigem Vertreter von deren Zweigniederlassung in Deutschland
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä. (2)
- MittBayNot (Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern) (Volltext und Entscheidungsbesprechung, Teil der PDF-Heftausgabe, Seite 60)
§ 13e HGB; § 181 BGB
Keine Eintragung der Befreiung des ständigen Vertreters einer Ltd. von den Beschränkungen des § 181 BGB - EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Eintragungsfähigkeit der Befugnis zu In-sich-Geschäften für ständigen Vertreter einer private limited company bei gleichzeitiger Position als director
Verfahrensgang
- AG München - 13 AR 2195/05
- LG München I, 19.01.2006 - 17 HKT 23910/05
- OLG München, 04.05.2006 - 31 Wx 23/06
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2006, 1042
- DNotZ 2006, 871
- FGPrax 2006, 174
- DB 2006, 2058
- Rpfleger 2006, 546
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 21.07.2006 - 15 W 27/06
Anmeldung der deutschen Niederlassung einer "Private Limited Company" nach …
2) Die Befreiung des ständigen Vertreters einer solchen Niederlassung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jedenfalls dann nicht eintragungsfähig, wenn dieser Vertreter mit dem director der Gesellschaft personenidentisch ist (Anschluss an OLG München GmbHR 2006, 603).Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG München (GmbHR 2006, 603) an.
- OLG Frankfurt, 19.02.2008 - 20 W 263/07
Zweigniederlassung einer englischen private limited company by shares: …
Aus diesen Gründen erachtet der Senat in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München (Rpfleger 2006, 84 und GmbHR 2006, 603), Celle (GmbHR 2005, 1303) sowie Hamm (FGPrax 2006, 276) und Düsseldorf (NJW-RR 2006, 1040/1042) für den director einer in das deutsche Handelsregister deklaratorisch einzutragenden Zweigniederlassung einer englischen Limited eine Eintragung der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung als ausgeschlossen.Da zwischen dem director und dem ständigen Vertreter keine Personenidentität besteht, stellt sich die vom OLG München GmbHR 2006, 603) erörterte besondere Problematik der Eintragung Befreiung des ständigen Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB hier nicht und wurde auch von den Vorinstanzen nicht beanstandet.
- OLG München, 14.02.2008 - 31 Wx 67/07
Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer englischen Private Limited …
a) Die Anmeldung der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie einer "Private Limited Company" in das deutsche Handelsregister richtet sich nach den §§ 13d, 13e, 13g HGB (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 4.5.2006 - 31 Wx 023/06 in NZG 2006, 512). - OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 3 Wx 195/09
Anforderungen an die Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung gegenüber …
Nach wie vor sind für die Eintragungspflichtigkeit einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts diejenigen Erwägungen ausschlaggebend (so auch OLG München NJW-RR 2006, S. 1042 f. - juris-Version Rdnr. 16), die der Bundesgerichtshof bereits 1983 angestellt hat (BGHZ 87, 59 ff.): § 181 BGB schützt nicht nur die Interessen der Gesellschaft, sondern auch den Rechtsverkehr und damit zugleich die Gläubiger der Gesellschaft.
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