Rechtsprechung
   OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 91, 93, 1053, 1057, 1062 Abs. 1 Nr. 4
    Vollstreckbarerklärung des Schiedsrichterhonorars bei Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

  • Handelskammer Hamburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über künftig fällig werdende Leistungen - unbedenkliche Vollstreckbarerklärung einer Kostenerstattungsanordnung zur Schiedsrichtervergütung bei einvernehmlicher Regelung und ausreichender Vorschussleistung

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedswesen - Vollstreckbarerklärung bei z.T. noch nicht fälligen Ansprüchen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • SchiedsVZ 2007, 164
  • BauR 2007, 1461



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG München, 07.05.2008 - 34 Sch 26/07  

    Schiedswesen - Kündigung des Schiedsrichtervertrags möglich?

    Soweit der Ergänzungsschiedsspruch Beträge enthält, die die Kosten des Schiedsgerichts umfassen (vgl. §§ 8, 9 des Schiedsrichtervertrags), ist dies in der gegebenen Konstellation - das Honorar hängt nicht von der bestrittenen Streitwerthöhe ab - unbedenklich (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4 und 5).
  • OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09  

    Schiedswesen - Ergänzungsantrag steht Kostenschiedsspruch nicht entgegen

    Die Parteien haben sich im Übrigen konkludent mit dem vom Schiedsrichter festgesetzten Streitwert einverstanden erklärt (siehe zu bb.), so dass ein Verstoß gegen den inländischen ordre public nicht begründet ist, auch wenn sich die Streitwertfestsetzung auf das Honorar des Schiedsrichters auswirkt (Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164/166 und st. Rspr.; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119).
  • OLG Naumburg, 08.06.2010 - 10 Sch 2/10  

    Verfahrensrecht - Schiedsspruch: Vollstreckbarkeit vor Fälligkeit

    Da es sich bei dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 ZPO um kein Vollstreckungsverfahren, sondern um ein besonderes Erkenntnisverfahren handelt, finden schon aus diesem Grunde die für die Vollstreckung geltenden Vorschriften der §§ 751 ff. ZPO, hier insbesondere § 756 ZPO, keine Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 - 166, zitiert nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060 ZPO, Rn 5; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26, Rn 3, Kap. 27, Rn 1).
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  • OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07  

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Beachtlichkeit des

    Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob freiwillig erfüllt wird (Senat vom 8.3.2007, OLG-Report 2007, 493/494, Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Kap. 26 Rn. 2409 ff).
  • OLG München, 11.05.2009 - 34 Sch 23/08  

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Fälligkeit des

    Sie kann im Allgemeinen - auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Antragsgegner bereit ist, freiwillig zu zahlen (OLG München vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 26/05).
  • OLG München, 11.05.2009 - 34 Sch 23/09  

    Schiedwesen - Voraussetzungen für Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs

    Sie kann im Allgemeinen - auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Antragsgegner bereit ist, freiwillig zu zahlen (OLG München vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 26/05).
  • OLG München, 02.02.2009 - 34 Sch 3/09  

    Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs

    Soweit der Kostenausgleich auch das Schiedsrichterhonorar umfasst, steht dies der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, weil die vom Senat hierfür aufgestellten Grundsätze (vgl. Beschluss vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164/166; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1057 Rn. 5) eingehalten sind.
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