Rechtsprechung
| OLG München, 08.12.2008 - 21 U 2701/08 |
Volltextveröffentlichungen
- openjur.de
Fondsbeteiligung: Aufklärungspflichtverletzung wegen verschwiegener Provisionen
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Filmfonds darf mit 12% Vertriebsprovisionen und weiteren 8% Kostenpauschale belastet werden
Verfahrensgang
- LG München I, 19.02.2008 - 34 O 8703/07
- OLG München, 08.12.2008 - 21 U 2701/08
- BGH, 25.03.2010 - III ZR 321/08
- BGH, 15.07.2010 - III ZR 321/08
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.03.2010 - III ZR 321/08
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2008 - 21 U 2701/08 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2008 - 21 U 2701/08 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
- OLG München, 08.12.2008 - 21 U 5612/07
Filmfondsbeteiligung: Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung im …
Mit Verfügung vom 5.8.2008 (Bl. 617 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat in den Parallelverfahren 21 U 2362/08.21 U 2058/08 und 21 U 2701/08 nach Beweisaufnahme davon ausgehe, dass neben der Vermittlungsprovision von 7 % und 5 % (Agio) an die IT GmbH aufwendungsunabhängige Werbungskosten in pauschalierter Form in Höhe von 8 % der jeweiligen Beteiligungssumme gezahlt worden seien, und dass, da der Zeuge O. zugleich Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der IT-GmbH und Gesellschafter der Komplementär-GmbH der C. III KG gewesen sei, der Senat diesen Umstand einer Zahlung von pauschalierten Werbungskosten für prospektpflichtig halte. - OLG München, 08.12.2008 - 21 U 4468/07
Beteiligung an einem Filmfonds: Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten
Mit Verfügung vom 5.8.2008 (Bl. 633 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat in den Parallelverfahren 21 U 2362/08.21 U 2058/08 und 21 U 2701/08 nach Beweisaufnahme davon ausgehe, dass neben der Vermittlungsprovision von 7 % und 5 % (Agio) an die IT GmbH aufwendungsunabhängige Werbungskosten in pauschalierter Form in Höhe von 8 % der jeweiligen Beteiligungssumme gezahlt worden seien, und dass, da der Zeuge O. zugleich Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der IT-GmbH und Gesellschafter der Komplementär-GmbH der C. III KG gewesen sei, der Senat diesen Umstand einer Zahlung von pauschalierten Werbungskosten für prospektpflichtig halte.
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