Rechtsprechung
   OLG München, 14.09.2007 - 31 AR 211/07   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • gmbhr.de

    AktG § 246 Abs. 3; GmbHG § 47; GVG § 94; SpruchG § 2
    Gesellschafterbeschluss - Zuständiges Gericht für Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH - Abgabe durch Zivilkammer in jeder Verfahrenslage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für Anfechtungsklagen in AG und GmbH

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Für die Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen sind die Kammern für Handelssachen zuständig

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Für die Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen sind die Kammern für Handelssachen zuständig

Verfahrensgang

  • LG München I - 28 O 64/06
  • LG München I - 3 HKO 64/06
  • OLG München, 14.09.2007 - 31 AR 211/07

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2008, 288
  • MDR 2007, 1334
  • WM 2007, 2036



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Celle, 14.01.2008 - 4 AR 3/08  
    Die Frage, ob für die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH entsprechend der Entscheidung des OLG München v. 14.9.2007 -- 31 AR 211/07, WM 2007, 2036 ff. = GmbHR 2007, 1108 [LS], nicht ohnehin von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auszugehen ist, kann offen bleiben, wenn eine Klage ohnehin von Anfang an an die Kammer für Handelssachen gerichtet wird.

    Der Senat sieht im Hinblick auf diese Auslegung davon ab, sich weiter mit der Frage auseinander zu setzen, ob entsprechend der Entscheidung des OLG München v. 14.9.2007 -- 31 AR 211/07, WM 2007, 2036 ff. = GmbHR 2007, 1108 [LS], nicht ohnehin von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auszugehen ist.

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