Rechtsprechung
   OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 304, § 305
    Berücksichtigung der Wertsteigerung durch steuerlichen Verlustvortrag bei Ermittlung des Unternehmenswertes für Ausgleichszahlung und Abfindungsangebot an außenstehende Aktionäre bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304 § 305
    Berechnung von Abfindung und Ausgleich

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  • rechtsportal.de

    AktG § 304 § 305
    Berechnung von Abfindung und Ausgleich

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaftern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berechnung des Unternehmenswerts für Barabfindung nach Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Squeeze-out: Ein steuerlicher Verlustvortrag kann zu höherer Barabfindung führen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Squeeze-out: Ein steuerlicher Verlustvortrag kann zu höherer Barabfindung führen

Verfahrensgang

  • LG München I, 14.10.2004 - 5 HKO 20089/97
  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2007, 2221
  • BB 2007, 2395



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Wird zitiert von ... (35)  

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,22 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06  

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,15 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,18 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

mehr
  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

    Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (st. Rspr., vgl. BGH ZIP 2001, 734/736; BayObLG AG 2006, 41; OLG München, Beschluss vom 17.7.2007, BB 2007, 2395; OLG Stuttgart AG 2007, 128/130; ZIP 2004, 712/714).

    Nachdem die Bemessung des Unternehmenswerts nach persönlichen Steuern erfolgt, ist auch der Wert der Verlustvorträge nach persönlichen Steuern anzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.7.2007, BB 2007, 2395/2398).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Körperschaftssteuer nur die inländischen Erträge betrifft (OLG München, Beschluss vom 17.7.2007, BB 2007, 2395/4200).

    Für die Bemessung des Verrentungszinssatzes legt der Senat einen risikoadjustierten Zinssatz zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 17.7.2007, BB 2007, 2395/2400), wobei er hier den mittleren Wert zwischen dem Basiszins von 6 % und dem risikokorrigierten Kapitalisierungszins von 9 % ansetzt (vgl. dazu auch Popp Wpg 2008, 23/32 f.).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08  

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).

    Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50 ; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).

    (2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes nicht schon deshalb dahin gestellt bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten V bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre nicht nur den Barwert der künftigen Erträge, sondern auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]).

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06  

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

    Der Senat hält trotz dieser Bedenken (dazu ausführlich NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.) bis auf weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest (Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06), die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter, a.a.O., S. 6; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765).

    Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München BB 2007, 2395, 2397).

    Ein Wert in der Größenordnung von 6 % ergibt sich zum Stichtag auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11  

    Unternehmensbewertung; Ertragswertverfahren; Tax-CAPM; Marktrisikoprämie;

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).

    Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50 ; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).

    (2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Eine derartige Nachsteuerbetrachtung herrscht im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vor (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.; OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765).

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung - außerhalb des Halbeinkünfteverfahrens - eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35 % mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 596; OLG München BB 2007, 2395, 2397).

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

    Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (st. Rspr., vgl. BGH ZIP 2001, 734/736; BayObLG AG 2006, 41; OLG München, Beschluss vom 17.7.2007, BB 2007, 2395; OLG Stuttgart AG 2007, 128/130; ZIP 2004, 712/714).

    Nachdem die Bemessung des Unternehmenswerts nach persönlichen Steuern erfolgt, ist auch der Wert der Verlustvorträge nach persönlichen Steuern anzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.7.2007, BB 2007, 2395/2398).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Wie bereits mehrfach von der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Problematik mangels entsprechender Rügen nicht näher auseinandersetzen müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 330; OLG München, AG 2008, 28, 32).

    Soweit das Landgericht - abweichend von dem Ansatz der Antragsgegnerin - bei dem Verrentungszins die Hälfte des im Rahmen der Ertragswertermittlung herangezogenen Risikozuschlages von 4, 95 %, im Ergebnis also 2, 475 % veranschlagt hat und insoweit der gängigen Praxis in der Unternehmensbewertung gefolgt ist (vgl. insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris Rdn. 55; OLG München, AG 2008, 28, 32; WP-Handb 2008, 175), vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen.

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09  

    Zulässigkeit eines Spruchverfahrens auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs mit

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09  

    Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betafaktors bei der

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08  

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11  

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • LG Frankfurt/Main, 14.09.2009 - 5 O 203/07  
  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06  

    (Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06  

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

  • OLG München, 26.07.2012 - 31 Wx 250/11  

    SpruchG § 1; SpruchG § 3; UmwG § 15 Abs. 1

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 26 W 1/07  

    Maßstäbe für die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Vorzugs- und Stammaktien

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09  

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG München, 26.07.2007 - 31 Wx 99/06  

    Angemessenheit der Abfindung ist Rechtfrage und unterliegt der vollen

  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 5 W 48/09  

    Squeeze-out: Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz eines

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - 26 W 1/08  

    Berechnung der Abfindung bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11  

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11  

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 35/09  

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08  

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11  

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11  

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06  
  • LG München I, 30.12.2009 - 5 HKO 15746/02  

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Angemessenheitsprüfung für eine Barabfindung

  • LG München I, 12.05.2011 - 5 HKO 14543/10  

    Spruchverfahren: Statthaftigkeit bei interner Umstrukturierung eines Konzerns

  • LG Düsseldorf, 11.01.2012 - 33 O 137/07  
  • LG Düsseldorf, 13.12.2011 - 33 O 92/07  
  • LG Düsseldorf, 13.12.2011 - 33 O 132/06  
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