Rechtsprechung
   OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    SpruchG § 12 Abs. 1; AktG §§ 304, 305, 327a
    Bemessung der Barabfindung für Vorzugsaktien mit Mehrstimmrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des Ertragswertes und Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes - Bemessung der Barabfindung im Spruchverfahren bei Vorzugsaktien mit Mehrstimmrechten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Abfindung für außenstehende Aktionäre: Gerichte müssen neben gerichtlich bestellten Vertragsprüfer keinen weiteren Sachverständigen hinzuziehen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Abfindung für außenstehende Aktionäre: Gerichte müssen neben gerichtlich bestellten Vertragsprüfer keinen weiteren Sachverständigen hinzuziehen

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.10.2005 - 1 HKO 6402/01
  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05



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Wird zitiert von ... (27)  

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 26 W 1/07  

    Maßstäbe für die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Vorzugs- und Stammaktien

    Die Ertragswertmethode ist allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich, um die "volle" Entschädigung für das Anteilseigentum zu berechnen (BVerfG, Beschluss vom 27.4.1999, AG 1999, 566; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2009, Az. I - 26 W 7/07 AktE; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.1.2008, Az. I - 26 W 6/06 AktE; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.2.2007, Az. 20 W 6/06; OLG München, Beschluss vom 26.10.2006, Az. 31 Wx 12/06; OLG München, AG 2007, 287; LG Frankfurt, Beschluss vom 29.3.2006, AG 2007, 41; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, S. 62, Rdnr. 192, S. 275, Rdnr. 945).

    Eine Abwägung der Vor- und Nachteile kann aber auch dazu führen, dass Stamm- und Vorzugsaktien in gleicher Höhe, oder Vorzugsaktien höher abzufinden sind (vgl. OLG Karlsruhe, AG 2006, 463; OLG München, AG 2007, 287; Simon/Leverkus in Simon, Anhang § 11, Rdnr. 266).

    Für die einzelnen Aktiengattungen können daher verschieden hohe Abfindungs- und Ausgleichsbeträge vorzusehen sein (Hirte/Hasselbach in Großkommentar zum AktG, § 304, Rdnr. 86 ff.; Koppensteiner in Kölner Kommentar, § 304, Rdnr. 49; Überblick bei Roth, Der Konzern 2005, 685; keine verschieden hohen Ausgleichszahlungen: OLG München ZIP 2007, 375; OLG München, AG 2007, 287).

    Dies wird nicht bei der Berechnung des Ausgleichs gemäß § 304 berücksichtigt, wohl aber im Rahmen des § 305 (Hirte/Hasselbach in Großkommentar zum AktG, § 304, Rdnr. 88; Emmerich in Emmerich/Habersack, § 304, Rdnr. 36; vgl. auch zur Bewertung des Stimmrechts: OLG München, ZIP 2007, 375, mit Anm. Luttermann, EWiR 2007, 33; OLG München AG 2007, 287).

    Die gesetzliche Verzinsung des § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG mag klarstellend aufgenommen werden, sie muss es aber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2003, WM 2003, 1859; OLG München, AG 2007, 287; Hüffer, § 305, Rdnr. 26a; Koppensteiner in Kölner Kommentar, § 305, Rdnr. 148).

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06  

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    Der Bruttogewinnanteil ist aus dem Ertragswert herzuleiten (BGHZ 156, 57/63; OLG München AG 2007, 287/292).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43; a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

    (1) Der Senat hält es für die Ermittlung einer brauchbaren Schätzgrundlage zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung für sachgerecht, dass Abweichungen von einem Wert von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.10.2006, AG 2007, 287/290 im Anschluss an BayObLG AG 2006, 41/44).

    Das gilt insbesondere für die Berücksichtigung der steuerlichen Folgen einer fiktiven Veräußerung (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.10.2006, AG 2007, 287/290).

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