Rechtsprechung
| OLG München, 28.07.2005 - U (K) 1834/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- mehrwertdiensteundrecht.de
Gewinnspiel-Sperre bei 9 Live rechtmäßig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage eines Kontrahierungszwangs bezüglich der Teilnahme an an einer Quizsendung eines Privatfernsehsenders
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Kurzinformation)
Ein Privatsender, der Quizsendungen für die Zuschauer veranstaltet, ist berechtigt, bestimmte Personen von der Teilnahme auszuschließen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Gewinnspiel-Sperre bei 9 Live rechtmäßig
- lto.de (Kurzinformation)
TV-Sender "Neun Live" unterliegt keinem Kontrahierungszwang
Verfahrensgang
- LG München I, 21.12.2004 - 33 O 15954/04
- OLG München, 28.07.2005 - U (K) 1834/05
- BGH, 28.09.2006 - III ZR 295/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2005, 3506 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 1401
- NJW-RR 2007, 432 (Ls.)
- MMR 2005, 774
- ZUM 2005, 751
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.09.2006 - III ZR 295/05
Widerruf einer öffentlichen Auslobung bei bestimmten Personen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005 - U (K) 1834/05 - wird zurückgewiesen. - OLG Dresden, 16.11.2010 - 8 U 210/10
Abgrenzung von verbindlicher Auslobung und unverbindlichem Gewinnspiel
b) Gemessen daran stellt das von der Beklagten veranstaltete Gewinnspiel kein Spiel i.S.d. § 762 BGB dar, sondern der VW Polo ist von ihr verbindlich gemäß § 657 BGB ausgelobt worden (so für Quizzsendungen ganz allgemein, allerdings ohne nähere Begründung: OLG München, Urteil vom 28.07.2005 - U (K) 1834/05 - NJW-RR 2005, 1401 ff).
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