Rechtsprechung
   OLG München, 28.07.2010 - 7 AktG 2/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für einen Kapitalerhöhungsbeschluss einer Zwei-Personen-Aktiengesellschaft; Anfechtungsbefugnis des zu Unrecht aus der Hauptversammlung ausgeschlossenen Aktionärs; Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG; besondere Schwere des RechtsverstoÃ

  • BAYERN | RECHT

    § 20 Abs 1 AktG, § 20 Abs 7 S 1 AktG, § 245 Nr 2 Alt 1 AktG, § 246a Abs 2 Nr 3 AktG
    Aktienrecht: Freigabeverfahren für einen Kapitalerhöhungsbeschluss einer Zwei-Personen-Aktiengesellschaft; Anfechtungsbefugnis des zu Unrecht aus der Hauptversammlung ausgeschlossenen Aktionärs; Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG; besondere Schwere des Rechtsverstoßes

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 246a, 186 Abs. 4, 245
    Während der Hauptversammlung zu Unrecht ausgeschlossener Aktionär ebenso anfechtungsbefugt wie zu Unrecht nicht zugelassener Aktionär

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Freigabe der Eintragung einer Kapitalerhöhung bei unrechtmäßigem Ausschluss des Mehrheitsaktionärs von der Hauptversammlung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Anfechtungsbefugnis des zu Unrecht aus der Hauptversammlung ausgeschlossenen Aktionärs

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Anfechtungsklage, Freigabeverfahren, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Kapitalerhöhung, Versammlungsleiter, Zwei-Personen-GmbH

  • lto.de (Kurzinformation)

    Von einer Hauptversammlung zu Unrecht ausgeschlossener Aktionär kann Beschlüsse der Hauptversammlung anfechten

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2011, 1147
  • WM 2010, 1859



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Wird zitiert von ...  

  • OLG München, 06.07.2011 - 7 AktG 1/11  

    Freigabeverfahren betreffend die Eintragung des Squeeze-out Beschlusses:

    Ein bestimmter Inhalt der Erklärung ist dabei nicht gesetzlich vorgeschrieben (Hüffer, a.a.O., OLG München, Beschluss vom 28.07.2010, Az: 7 AktG 2/10).
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