Rechtsprechung
| OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung des Admin-C
- BAYERN | RECHT
§ 14 Abs 6 MarkenG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB
Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung des Admin-C - it-recht-kanzlei
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- LG München I, 06.03.2008 - 4 HKO 20393/07
- OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR-RR 2010, 203
- MMR 2010, 261
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09
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(1) Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders (ebenso OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 337, 338; OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27, 29; OLG München, GRUR-RR 2010, 203, 204; Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 762). - OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C
(a) In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW-RR 2007, 27, 29), Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2009, I-20 U 1/08, veröffentlicht etwa in "Juris" und in MMR 2009, 336) und München (Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, unter II. 3. der Gründe, Urteilsumdruck S. 11 f.) sowie dem KG (MMR 2006, 392, 393) ist zu berücksichtigen, dass "Aufgabe und Funktion" des Admin-C "verwaltungstechnische Notwendigkeiten" (…so OLG Köln, a.a.O., 29) - genauer gesagt: Erleichterungen - im Interesse der DENIC sind; dies gilt im Fall ausländischer Domaininhaber auch für die Zustellungsvollmacht (…OLG Köln a.a.O.).(ee) Soweit schließlich in dem Schriftsatz vom 02.09.2009 unter Bezugnahme auf Beiträge in Internetforen behauptet wird, der Beklagte selbst sei anderweitig, insbesondere als Domaininhaber in Anspruch genommen worden (S. 5 mit Anl. 1), belegen zum einen Beiträge in Internetforen nur entsprechende Äußerungen Dritter, aber nicht, dass dem tatsächlich so war (so zu einem vergleichbaren Vorbringen auch OLG München, Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, Urteilsumdruck S. 3), und ist zum anderen auch dieses Vorbringen von dem nach § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatzrecht nicht gedeckt und damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, denn der Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 enthielt zu diesem Punkt keinen (neuen) Vortrag, auf den die Klägerin Anlass zu erwidern gehabt hätte.
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