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   OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07   

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https://dejure.org/2007,16519
OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07 (https://dejure.org/2007,16519)
OLG München, Entscheidung vom 13.11.2007 - 13 U 3419/07 (https://dejure.org/2007,16519)
OLG München, Entscheidung vom 13. November 2007 - 13 U 3419/07 (https://dejure.org/2007,16519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages; Recht auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung als Eigentümer einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträgervertrag: Auflassung trotz offenen Erwerbspreises?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Der Auflassungsanspruch im Bauträgervertrag trotz offener Restpreisrate

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträgervertrag: Auflassung trotz offenen Erwerbspreises? Welcher Streitwert? (IBR 2008, 157)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 1011
  • BauR 2008, 1015
  • BauR 2008, 408
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.06.2001 - VII ZR 420/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Erwerbers in einem

    Auszug aus OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07
    Entgegen der Auffassung der Berufung ist insoweit die Entscheidung des BGH vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00, BauR 2002, 81, 82 heranziehbar: Maßgeblich ist, worauf der Senat bereits im Termin hingewiesen hat, dass die Klausel eine vollständige Vorleistungspflicht der Erwerberin begründet; nicht entscheidend ist demgegenüber, ob, wie hier, nach dieser Vorleistung die Erklärung der Auflassung erst erfolgen soll oder aber, wie in BGH BauR 2002, 81, der Notar angewiesen wird, den Eintragungsantrag bis zu deren Eingang zurückzustellen.

    Ist die genannte Klausel unwirksam, sind die Leistungen entweder gemäß § 320 Abs. 1 BGB Zug um Zug zu erbringen oder aber es besteht aufgrund der Geringfügigkeit der von der Klägerin noch zu erbringenden Leistung eine Auflassungspflicht der Beklagten ohne diese Einschränkung (vgl. § 320 Abs. 2 BGB und hierzu BGH BauR 2002, 81, 82, re. Sp.).

    Abgesehen davon, dass es bei der gebotenen Anwendung von § 320 Abs. 2 BGB auf diese Frage wohl nicht entscheidend ankommt, kann es hier im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zu einem unzulässigen Nebeneinander von Anspruchstellern bzw. einer unerwünschten Gemengelage nicht kommen, da die Klägerin lediglich eine Einrede erhebt (vgl. BGH BauR 2002, 81, 82; BGH BauR 2007, 1221); insbesondere nach den Grundsätzen der zuletzt genannten Entscheidung bleibt der Klägerin die Möglichkeit der Berufung auf die Einrede des § 320 BGB.

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07
    Abgesehen davon, dass es bei der gebotenen Anwendung von § 320 Abs. 2 BGB auf diese Frage wohl nicht entscheidend ankommt, kann es hier im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zu einem unzulässigen Nebeneinander von Anspruchstellern bzw. einer unerwünschten Gemengelage nicht kommen, da die Klägerin lediglich eine Einrede erhebt (vgl. BGH BauR 2002, 81, 82; BGH BauR 2007, 1221); insbesondere nach den Grundsätzen der zuletzt genannten Entscheidung bleibt der Klägerin die Möglichkeit der Berufung auf die Einrede des § 320 BGB.
  • BGH, 22.02.1971 - VII ZR 243/69

    Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs gegenüber dem Werklohnanspruch des

    Auszug aus OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07
    Im Übrigen ist bereits aus BGHZ 55, 354 zu entnehmen, dass dieses Recht der Klägerin aus § 320 BGB selbst dann nicht entfiele, wenn sie ihre Gewährleistungsansprüche an Dritte abgetreten hätte.
  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00

    Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zustimmung zum Vollzug einer Auflassung

    Auszug aus OLG München, 13.11.2007 - 13 U 3419/07
    Der Streitwert wurde gemäß §§ 63, 39, 47, 48 GKG, 3 ZPO festgesetzt: Dabei hat der Senat nicht (gemäß § 6 ZPO) auf den Wert der erworbenen Wohnung abgestellt, sondern (lediglich) auf den Betrag der von der Klägerin noch zu erbringenden Leistung: Die Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung der Auflassung ist an sich völlig unstreitig; die Erklärung hängt lediglich noch von der Zahlung des geringfügigen Kaufpreisrestes ab bzw. wird nur aus diesem Grund verweigert (vgl. näher etwa Musielak-Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3, Rdnr. 23, unter "Auflassung"; vom BGH in BauR 2002, 520, 521 offen gelassen).
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 14 U 52/11

    Berechnung der Kosten der Mangelbeseitigung durch einen Besteller gegenüber einem

    Die Beklagte ist wegen § 320 Abs. 2 BGB nicht ihrerseits berechtigt, den endgültigen Vollzug der Grundbuchumschreibung mit der Begründung zu verweigern, es stehe noch 2.193,79 EUR restlicher Kaufpreis zur Zahlung aus (vgl. OLG München, Urt. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 , [...]Rdnr. 7).
  • KG, 18.10.2022 - 7 U 41/21

    Auflassungsverlangen vor vollständiger Fertigstellung bei fast bezahltem

    Gegen diese Auslegung lassen sich auch nicht die zu § 320 BGB ergangenen Entscheidung des OLG München (Urteil vom 13. November 2007 - 13 U 3419/07 - juris) und des OLG Karlsruhe (Urteil vom 18. Juli 2006 - 17 U 326/05 - BeckRS 2015, 11528) anführen.
  • OLG München, 18.01.2011 - 13 W 2712/10

    Der Verkehrswert der Immobilie ist maßgeblich für den Streitwert bei einer Klage

    Zutreffend ist die Auffassung des Einzelrichters des Senats, dass es der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprach, den Verkehrswert der Immobilie heranzuziehen; die Entscheidung vom 13.11.2007, 13 U 3419/07, war eine Ausnahme und wurde offensichtlich mit Blick auf die besonders geringe Restforderung von 2% des Verkaufspreises getroffen.
  • OLG Rostock, 21.12.2021 - 4 U 79/18

    Bauträgervertrag: Inhaltskontrolle der notariell vereinbarten sog. Vorlagesperre;

    Eine solche Vorleistungsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand hat (BGH, a.a.O.; vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 29. August 2011 - 8 U 90/10 - OLG München, Urteil vom 13. November 2007 - 13 U 3419/07 -).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 3 W 5/19

    Gebührenstreitwert bei einer Auflassungsklage

    Der Senat schließt sich der auch in der Rechtsprechung verschiedener weiterer Oberlandesgerichte im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert der Auflassungsklage jedenfalls dann, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird, nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, sondern sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung bemisst (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2004 - 12 W 14/04 - OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.09.2009 - 8 W 392/09 - OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 - 13 U 3419/07 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.12.2010 - 2 W 2145/10 - OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2013 - 12 W 37/12 - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2017 - 6 W 56/17 - alle vorstehenden Entscheidungen veröffentlicht bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2022 - 8 W 38/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Höhe des Streitwerts im Falle einer

    In dieser Höhe ist aus den genannten Gründen der Streitwert festzusetzen (so z. B. auch OLG Stuttgart ZMR 2019, 465 - juris, Rn. 4f.; OLG Düsseldorf BauR 2015, 869 - juris, Rn. 12; OLG Hamm BauR 2013, 995 - juris, Rn. 4f.; OLG Celle, BauR 2012, 509 - juris, Rn. 76ff.; OLG München BauR 2008, 1011 - juris, Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2021, 19 W 56/20 (nicht veröffentlicht); Zöller/Herget, ZPO , 33. Aufl., § 3 Rn. 16.22; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Koeble, Kompendium des Baurechts, 10. Teil Rn. 265; offen gelassen für den Fall der Auflassungsklage in BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00 -, juris Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 29.04.2022 - 13 U 4656/21

    Bezugsfertigkeit, Rückforderungsansprüche, Kaufpreisrest, Kaufpreisraten,

    Nach obergerichtlichen Entscheidungen kommt § 320 Abs. 2 BGB etwa dann zur Anwendung, wenn der Kaufpreisrest 2, 6% (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 - 19 U 172/14 -, Rn. 32 - 33, juris, wobei im entschiedenen Fall die dortige Klägerin gegen die Kaufpreisforderung zudem mit Gegenforderungen in derselben Höhe aufrechnen konnte) oder 2% (OLG München, Urteil vom 13. November 2007 - 13 U 3419/07 -, Rn. 7, juris, wobei im entschiedenen Fall der Bauträger mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist) beträgt.
  • OLG Rostock, 17.11.2021 - 4 U 79/18

    "Vorlagesperre" ist unwirksam!

    Eine solche Vorleistungsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Erwerber entstehenden Nachteilen Bestand hat (BGH, a.a.O.; vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 29. August 2011 - 8 U 90/10 - OLG München, Urteil vom 13. November 2007 - 13 U 3419/07 -).
  • OLG Nürnberg, 05.05.2022 - 13 W 1050/22

    Streitwertfestsetzung, Klage und Widerklage, Streitwertbemessung,

    b) Demgegenüber wird in zahlreichen vor allem neueren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen für die Streitwertbemessung jedenfalls in Fällen, in denen im Vergleich zum Verkehrswert des Grundstücks nur eine verhältnismäßig geringe Restforderung streitig ist, von welcher die Zustimmung zur Auflassung abhängig gemacht wird, die wirtschaftliche Bedeutung des Begehrens dahingehend berücksichtigt, dass nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO (nur) der Wert der streitigen Gegenforderungen maßgeblich ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 30.01.2013 - 12 W 37/12, BauR 2013, 995; OLG München, Endurteil vom 13.11.2007 - 13 U 3419/07, BauR 2008, 1011; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 W 2/03, BauR 2003, 1760 = AGS 2004, 28 = IBR 2004, 176 (dort allerdings Feststellungswiderklage); OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2005 - 2 W 30/05 = IBR 2005, 458; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10, MDR 2011, 514 = NJW-RR 2011, 1007, und Beschluss vom 28.01.2021, 2 W 4002/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2009 - 8 W 392/09, MDR 2009, 1353 = BeckRS 2009, 27265; KG, Beschluss vom 23.08.2002 - 12 W 202/02, NJW-RR 2003, 787; OLG Schleswig, 09.03.1998, 4 W 8/98, OLGR Schleswig 1998, 156; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.1995 - 23W 14/95, NJW-RR 1996, 636; OLG Düsseldorf, 16.03.1993 - 22 W 1/93 OLGR Düsseldorf 1993, 348; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2017 - 6 W 56/17, AGS 2018, 410; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19, AGS 2020, 30).
  • LG Bayreuth, 28.06.2022 - 34 O 323/22

    Streitwert des Anspruchs auf Auflassung

    Der Streitwert eines Anspruchs auf Auflassung eines Miteigentumsanteils einer Immobilie bestimmt sich entgegen der im Schriftsatz vom 27.06.2022 (Bl. 31 d.A.) und teilweise in der Rechtsprechung (etwa OLG München, BeckRS 2015, 11530; OLG Hamm, BeckRS 2013, 5750) vertretenen Auffassung nicht lediglich nach der Höhe der noch offenen Restkaufpreisforderung, sondern gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks (BGH, NJW-RR 2020, 1456 (Rn. 4); BeckRS 2019, 1782 (Rn. 7); Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, Anh. zu § 3 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Wendtland, 44. Ed. Stand 01.03.2022, § 3 Rn. 15; MK-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 37; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 3 Rn. 23 ("Auflassung")).
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