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   OLG München, 17.12.2010 - 34 SchH 6/10   

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https://dejure.org/2010,15534
OLG München, 17.12.2010 - 34 SchH 6/10 (https://dejure.org/2010,15534)
OLG München, Entscheidung vom 17.12.2010 - 34 SchH 6/10 (https://dejure.org/2010,15534)
OLG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2010 - 34 SchH 6/10 (https://dejure.org/2010,15534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1038 Abs. 1; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Beendigung des Schiedsrichteramtes wegen Untätigkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 1038 Abs. 1 ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Beendigung des Schiedsrichteramtes wegen Untätigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beendigung des Schiedsrichteramtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 565
  • SchiedsVZ 2011, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 4 Sch 4/08

    Zu der Frage, der Erledigung der Aufgaben des Schiedsrichters in angemessener

    Auszug aus OLG München, 17.12.2010 - 34 SchH 6/10
    Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten fehlen würden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorf vom 8.7.2008, 4 Sch 4/08, zitiert nach juris; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32).
  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21

    Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines

    Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist daher auf Ausnahmefälle beschränkt (OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [54] [juris Rn. 89]; Beschluss vom 17. Dezember 2010, 34 SchH 6/10, SchiedsVZ 2011, 107 [110] [juris Rn. 27]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1038 Rn. 20).

    Für die Bewertung einer Verzögerung als ungebührlich ist somit zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgestaltung in Korrelation zur gesamten Verfahrensdauer des Schiedsverfahrens und der Schwierigkeit des Falles zu setzen ist (OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 29]).

    Bei der Bewertung der Frage, ob die Schiedsrichter ihren Aufgaben nicht in angemessener Frist nachgekommen sind, sind zudem auch (objektive) Verzögerungen zu berücksichtigen, die aus der Sphäre der Parteien stammen (OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 30]).

    Ein erst später gestellter Antrag kann unbegründet werden, wenn der Hinderungsgrund oder die Pflichtvergessenheit inzwischen behoben ist, der Schiedsrichter also wieder ordentlich gearbeitet hat (vgl. OLG München SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 28]; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, § 1038 Rn. 5).

    (5) Der Umstand, dass die Schiedsrichter dem Schiedsverfahren nach dem 16. August 2021 ersichtlich im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO keinen Fortgang gegeben haben, ist unberücksichtigt zu lassen, weil diese Vorgehensweise nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar war, auch wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre (vgl. OLG München SchiedsVZ 2016, 51 [juris Rn. 90]; SchiedsVZ 2011, 107 [juris Rn. 31]).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21

    Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

    Vielmehr kann während des laufenden Schiedsverfahrens jede Partei beim zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO beantragen, die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen, weil der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachkomme (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 17.12.2010 - 34 SchH 06/10 -, SchiedsVZ 2011, 107, 109 f.; Beschluss vom 25.02.2015 - 34 SchH 21/13 -, SchiedsVZ 2016, 51, 54 ff.).
  • OLG München, 26.06.2019 - 34 SchH 6/18

    Klärung der Unwirksamkeit der Bestellung eines Schiedsrichters vor staatlichen

    Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. dazu Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 06/10 m.w.N.).
  • OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

    Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorf vom 8.7.2008, 4 Sch 4/08 bei juris; Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 6/10, = SchiedsVZ 2011, 107/109; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32).
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