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   OLG Nürnberg, 02.03.1993 - Ws 130/93   

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Wird zitiert von ...  

  • OLG Frankfurt, 12.08.1996 - 3 Ws 661/96  

    StPO § 28 Abs. 2 S. 1, 2; StVollzG § 109, § 120 Abs. 1

    Für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, das keine mündliche Verhandlung und somit auch kein Urteil kennt, ist § 28 II 2 StPO entsprechend dahin anzuwenden, daß die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nur zusammen mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des abgelehnten Richters angefochten werden kann (Senat, Beschl. v. 5.3.1993 - 3 Ws 130/93 (StVollz); OLG Hamm, Beschl. v. 3.9.1991 - 1 Vollz (Ws) 119/91 Juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.1994 - 3 Ws 671/94 Juris; OLG Koblenz, NJW 1986, 2653, OLG Stuttgart, NStZ 1985, 524 ; OLG Karlsruhe, Justiz 1985, 145; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 3. Aufl. § 120 Rdnr. 2; Schuler, in: Schwind/Böhm, StVollzG , 2. Aufl. § 115 Rdnr. 9 - jew.m.w.Nachw.).
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