Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Revision im Strafverfahren: Längerer Besitz des Diebesguts als Strafzumessungsgrund; eigene Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts bei Strafaussetzung zur Bewährung

  • uni-erlangen.de

    § 46 III StGB; § 354 Ia StPO
    Tatrichterliche Strafzumessungsfehler und revisionsgerichtliche Strafaussetzungsentscheidung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2008, 2518



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Nürnberg, 30.07.2009 - 2 St OLG Ss 121/09  

    Revision in Strafsachen: Überprüfung der Strafzumessungserwägungen des

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist das Revisionsgericht schon dann gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (Bestätigung von OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249).

    Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rspr., vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518; BayObLG NJW 1992, 191).

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92 und OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250), zumal nach dem Vorbringen der Revision von dem vereinbarten Schmerzensgeld mittlerweile EUR 400,- bereits gezahlt sind.

  • OLG Nürnberg, 01.12.2010 - 1 St OLG Ss 251/10  

    Revision in Strafsachen: Überprüfung der Strafzumessungserwägungen des

    Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rspr., vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518; BayObLG NJW 1992, 191).

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92; OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250; OLG Nürnberg StraFo 2010, 117 (Ls.)), zumal nach dem Vorbringen der Revision mittlerweile EUR 1.650,-- an Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht