Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eine notariellen Nachlassverzeichnisses; Erfüllungseinwand des Schuldners; Zwangsmittelfestsetzung bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeic

  • BAYERN | RECHT

    § 888 ZPO, § 2314 Abs 1 S 3 Alt 3 BGB
    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eine notariellen Nachlassverzeichnisses; Erfüllungseinwand des Schuldners; Zwangsmittelfestsetzung bei verzögerter Erstellung des Nachlassverzeichnisses infolge Arbeitsüberlastung des Notariats; Erfordernis der Festsetzung eines Gegenstandswertes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunft über den Bestand eines Nachlasses ist auch durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine unvertretbare Handlung

Verfahrensgang

  • LG Ansbach, 08.07.2009 - 3 O 348/09
  • OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2009, 1309
  • FamRZ 2010, 584



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Hamm, 07.06.2010 - 7 W 13/10  

    Vollstreckung einer Auskunftspflicht; Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes

    Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Jena, OLGR 2002, 373; OLG Celle OLGR 2003, 370; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.11.2007 - 7 W 68/07; KG Berlin, MDR 2008, 349; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573; so auch Zöller/Stöber, aaO, § 888 RN 11) an, wonach die vom BGH angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind.

    Dies erfordert nicht nur die Bezeichnung der geschuldeten Handlung im Zwangsmittelbeschluss, sondern - wie im angegriffenen Beschluss erfolgt - auch die Angabe, dass das Zwangsmittel wegfällt, wenn die Schuldnerin die ihr obliegende Handlung bis zur Vollstreckung vorgenommen haben sollte (OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 184 sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573).

    Eine Wertfestsetzung für etwa anfallende Anwaltsgebühren, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache und nicht nur nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen wäre (vgl. OLG Rostock OLGR 2009, 75; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573; Zöller/Herget, aaO, § 3 RN 16 Stichwort "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"), erfolgt nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG) einer Partei oder eines Prozessbevollmächtigten (§ 32 Abs. 2 RVG); ein derartiger Antrag ist nicht gestellt.

  • OLG Saarbrücken, 26.04.2010 - 5 W 81/10  

    Anforderungen an Form und Inhalt eines notariellen Verzeichnisses über den

    Soweit der Festsetzung eines Zwangsgelds entgegenstehen könnte, dass es dem Schuldner trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen wäre, der titulierten Auskunftspflicht zu entsprechen (zu diesem Aspekt siehe OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584), sind Anhaltspunkte hierfür nicht erkennbar.
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2011 - 5 W 312/10  

    Anforderungen an Form und Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses

    Der Festsetzung eines Zwangsgelds steht auch nicht entgegen, dass es dem Schuldner trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war, der titulierten Auskunftspflicht zu entsprechen (zu diesem Aspekt siehe OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584).
  • OLG Saarbrücken, 28.02.2011 - 5 W 312/10  

    Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO; sofortige Beschwerde

    (2.) Der Festsetzung eines Zwangsgelds steht auch nicht entgegen, dass es dem Schuldner trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war, der titulierten Auskunftspflicht zu entsprechen (zu diesem Aspekt siehe OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584 ).
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