Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 07.09.2004 - 9 U 3/04   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtzeitigkeit der Annahme eines Mietvertragsangebots; Wahrung der Schriftform bei Abschluss durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Mangelnde Bestimmbarkeit: Verstoß gegen Schriftformgebot

Kurzfassungen/Presse (2)

  • info-m.de (Leitsatz)

    Ist die Schriftform gewahrt, wenn der Beginn der Laufzeit an den noch ungewissen Übergabetermin geknüpft wird? (2)

  • info-m.de (Leitsatz)

    § 550 BGB: Wer darf den Mietvertrag für eine GbR unterzeichnen?

Besprechungen u.ä.

  • avocado-law.com (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftformerfordernis mit Folgen für Projektentwicklung in Deutschland?

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Ende der Projektentwicklung in Deutschland?" von RA Dr. Hans Felix Schäfer und RA Dr. Hanjo Steinkampf, original erschienen in: ZfIR 2005, 537 - 542.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Inhaltszwang durch Formzwang" von RA Dr. Matthias Durst und RAin Kim Delphine Weber, original erschienen in: ZMR 2005, 760 - 763.

Verfahrensgang

  • LG Magdeburg, 17.12.2003 - 33 O 109/03
  • OLG Naumburg, 07.09.2004 - 9 U 3/04

Zeitschriftenfundstellen

  • NZM 2004, 825
  • ZMR 2005, 538



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08  

    Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des Einberufungsmangels

    Nach inzwischen herrschender Auffassung kommt es auch nicht mehr auf eine festzustellende potentielle Kausalität des (Verfahrens-) Fehlers für das Beschlussergebnis an, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH NZG 2005, 75 (77); NJW 2002, 1128; Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 13 m. Nachw.), was bei einem Verstoß gegen Einberufungsvorschriften in der Regel zu bejahen ist (Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 14, 15).
  • KG, 05.07.2007 - 8 U 182/06  

    Mietrecht - Einhaltung der Schriftform bei Änderungen des geplanten Bauwerks?

    Bei Mietverträgen beträgt die Annahmefrist in der Regel 2 bis 3 Wochen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 147 BGB, Rdnr. 6; Dresden und Naumburg NZG 2005, 72, 75; LG Stendal NJW-RR 2005, 97; OLG Sachsen NZM 2004, 825 : 2 Wochen).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2006 - 1 U 89/05  

    Vorzeitige Beendigung eines Filmproduktionsprojekts: Widerruf des

    So wurde bei Mietverträgen eine Frist von 2 bis 3 Wochen für angemessen erachtet (OLG Dresden, NZG 2005, 72; OLG Naumburg, NZG 2005, 75), während beim Erwerb einer Eigentumswohnung eine Zeitspanne von 6 Wochen zugebilligt wurde (OLG Dresden, BauR 2005, 559).
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  • KG, 13.09.2007 - 12 U 36/07  

    Mietrecht - Wahrung der Schriftform

    Bei Mietverträgen betragt die Annahmefrist in der Regel 2 bis 3 Wochen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 147 BGB, Rdnr. 6; Dresden und Naumburg NZG 2005, 72, 75; LG Stendal NJW-RR 2005, 97; OLG Sachsen NZM 2004, 825 : NZM 2 Wochen).
  • LG Köln, 07.10.2009 - 91 O 125/08  
    Nach inzwischen herrschender Auffassung kommt es nicht mehr auf eine festzustellende potentielle Kausalität des (Verfahrens-) Fehlers für das Beschlussergebnis an, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH NZG 2005, 75 (77); NJW 2002, 1128; Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 13 m. Nachw.), was bei einem Verstoß gegen Einberufungsvorschriften in der Regel zu bejahen ist (Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 14, 15).
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