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OLG Naumburg, 11.01.2000 - 3 WF 220/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 372a Abs. 2
Blutgruppenuntersuchung eines minderjährigen Kindes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wittenberg - 4 F 16/99
- OLG Naumburg, 11.01.2000 - 3 WF 220/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 14.08.1997 - 2 W 3/97
Abstammungsfeststellungsverfahren - Duldung einer Blutgruppenuntersuchung
Auszug aus OLG Naumburg, 11.01.2000 - 3 WF 220/99
»Nach §§ 372 a Abs. 2, 390 Abs. 1 ZPO kann bei Untersuchungen im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens insbesondere zur Feststellung der Abstammung lediglich der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen über die Duldung und / oder Weigerung der Blutgruppenuntersuchung entscheiden, wenn der Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung seines Weigerungsrechts nach § 372 a Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO keine genügende Vorstellung hat (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 563 -564).«.Nach §§ 372 a Abs. 2, 390 Abs. 1 ZPO kann bei Untersuchungen im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens insbesondere zur Feststellung der Abstammung lediglich der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen über die Duldung und/oder Weigerung der Blutgruppenuntersuchung entscheiden, wenn der Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung seines Weigerungsrechts nach § 372 a Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO keine genügende Vorstellung hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 563, 564).
- OLG München, 18.09.1996 - 26 W 2159/96
Auszug aus OLG Naumburg, 11.01.2000 - 3 WF 220/99
Dem Familiengericht bleibt es jedoch unbenommen, die bei dem beklagten Kind nach § 372 a ZPO angeordnete Blutentnahme durch Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den sorgeberechtigten Elternteil - hier die Kindesmutter - zu erzwingen (vgl. OLG München, FamRZ 1997, 1170 ff.).