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   OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 178/02   

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    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Halle, 20.08.2002 - 4 O 45/02
  • OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 178/02

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2003, 809
  • VersR 2004, 663 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (14)  

  • LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06  

    Verkehrsrecht - Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

    Der Vermutungstatbestand muss von demjenigen dargelegt und zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, der sich auf ihn beruft (OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810).

    Bei einem Auffahrunfall setzt der Vermutungstatbestand neben dem Auffahren auch voraus, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (KG DAR 2005, 157; OLG Hamm NJW 2004, 172, 173; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810).

    Geht dem Auffahren in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall jedoch ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs voraus, handelt es sich gerade nicht mehr um eine typische Auffahrsituation (OLG Köln VersR 1991, 1195; KG MDR 2001, 808; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Köln r+s 2005, 127).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10  

    Schadensrecht - Anscheinsbeweis bei KfZ-Auffahrunfällen

    Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können und es dem Auffahrenden möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten (vgl. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 152, 153; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Hamm, OLGR Hamm 2004, 82, 83; KG, DAR 2005, 157; KG, NZV 2006, 374, 375; KG, NZV 2008, 198, 199; OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, [...], Rn. 21; OLG Düsseldorf, VersR 2010, 1236, 1237; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2010 - 3 U 3/10, [...] Rn. 14; AG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 644 C 249/06, [...] Rn. 30 ff.).
  • OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem

    Ein solcher atypischer Verlauf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat (BGH NJW 1991, 230, 231; OLG Köln r + s 2004, 213; OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Hamm MDR 1998, 713; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; KG MDR 2001, 808).

    Es müssen sich aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien ergeben, dass dies so gewesen ist (BGH MDR 1989, 150; Senat r + s 2004, 214; KG MDR 2001, 808; anders OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; OLG Hamm MDR 1998, 712).

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  • OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02  

    Unfallschadensregulierung - Abkommen von der Fahrbahn und Anscheinsbeweis

    Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufes s. a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 U 178/02 - ).
  • OLG Naumburg, 06.06.2008 - 10 U 72/07  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit unmittelbar

    Der Anscheinsbeweis ist hier bereits deshalb ausgeräumt, weil die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben hat, dass sich der Auffahrunfall in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu dem Fahrstreifenwechsel des Drittwiderbeklagten zutrug (vgl. OLG Jena NZV 2006, 147, 148; Saarländisches OLG Saarbrücken MDR 2006, 329 - 330 zitiert nach juris; OLG Schleswig NZV 1993, 152 - 153 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Köln VersR 1978, 143 ; KG DAR 2006, 322, 323; OLG Düsseldorf Schadens-Praxis 2003, 335 - 336 zitiert nach juris).
  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 69/11  

    Verkehrsunfall, Richtgeschwindigkeit, Anscheinsbeweis

    Der erste Anschein kann zwar nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung für ein Verschulden eines den Fahrstreifen wechselnden Fahrers sprechen, wenn es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug kommt (vgl. KG, VRS 109, 10; OLG München, DAR 2005, 684; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2003, 335; König, a. a. O., § 7 StVO, Rn. 17 m. w. N.; a. A. z. B. OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809).
  • OLG Saarbrücken, 19.05.2009 - 4 U 347/08  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem

    Einige Obergerichte gehen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt wurde oder nicht, davon aus, dass der Anscheinsbeweis versage und dass eine hälftige Schadensteilung zu erfolgen habe (so etwa OLG Celle, VersR 82, 960; KG NVZ 2006, 374; OLG Köln Urt. v. 17.12.2004, Az. 9 U 178/02).
  • OLG Zweibrücken, 30.07.2008 - 1 U 19/08  

    Zu den Anforderungen an den Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall

    (c) Von der Auffassung des erkennenden Senats eindeutig abweichende Positionen nehmen dagegen das OLG des Landes Sachsen-Anhalt - 9. Zivilsenat - in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (9 U 178/02, NJW-RR 2003, 809), das OLG Düsseldorf - 1. Zivilsenat - in seinen Urteil vom 8. März 2004 (1 U 97/03, I-1 U 97/03) und vom 4. November 2005 (I-1 U 93/03, jeweils juris und das AG Hamburg in seinem Urteil vom 30. Oktober 2006 (644 C 249/06 juris) ein.
  • LG Darmstadt, 31.05.2007 - 19 O 236/04  

    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Haftung im Verhältnis 50 zu 50 zu teilen (OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809 f.).

    Auch konnte hier nicht der Beweis des ersten Anscheins greifen, da hier nicht geklärt war, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte oder dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorangegangen war (NJW-RR 2003, 809 f.).

  • OLG München, 04.09.2009 - 10 U 3291/09  

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Verfahrensverstoß wegen der

    Umstritten ist, ob ein vorheriger Spurwechsel des Vordermanns, ein Einbiegen oder Abbiegen schon die Typizität in Frage stellen (so mit Recht für Spurwechsel OLG Düsseldorf 8.3.04, 1 U 97/03 ; OLG Hamm NJW-RR 04, 173; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809 = VRS 104 (2003) 417 = VerkMitt.
  • OLG Düsseldorf, 19.01.2010 - 1 U 89/09  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn nach unmittelbar

  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

  • LG Itzehoe, 15.03.2011 - 7 O 318/10  

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall;

  • AG Erfurt, 28.05.2008 - 14 C 3081/07  

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit möglichem Spurwechsel des

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