Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • captain-huk.de

    Sachverständigenhonorar

  • kfz-expert.de

    Sachverständigenhonorare

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls - unangemessen hohe Sachverständigenkosten; Bagatellgrenze

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Generelle Grundsätze zur Erstattung der Sachverständigenkosten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Versicherung kürzen zunehmend - Sachverständigenhonorar nach Zeit oder nach Schadenhöhe?

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des OLG Naumburg vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05 (Kfz-Sachverständigen-Vergütung)" von RA Ralf M. Leinenbach, original erschienen in: NZV 2006, 550.

Verfahrensgang

  • LG Magdeburg, 05.07.2005 - 5 O 541/05
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1029
  • NZV 2006, 546



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Wird zitiert von ... (43)  

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07  

    Sofortige Schuldübernahme nach Unfall kein Schuldanerkenntnis

    Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 sowie Grunsky NZV 2000, 5).
  • LG Bonn, 28.09.2011 - 5 S 148/11  
    Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008, 13 S 108/08, juris Rn. 11).

    Durch diese Abtretung hat sich der Anspruch nicht verändert (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 52; ebenso wohl LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, 4 S 11/10, NJW-RR 2011, 321 ff. = juris Rn. 7), so dass der Kläger als Sachverständiger den Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Sachverständigengutachtens nach den für den Geschädigten geltenden Grundsätzen gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer geltend machen kann.

    Hiermit wird der Haftpflichtversicherer nicht rechtlos gestellt, weil er sich nach § 255 BGB mögliche Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines überhöhten Honorars aus § 812 BGB - etwa i.V.m. §§ 138, 307 ff., 315 oder 632 Abs. 2 BGB - abtreten lassen und im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029 ff. = juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07, juris Rn. 74).

  • LG Krefeld, 20.12.2007 - 3 S 29/07  
    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362, 367 f.; BGH, Urt. vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff., zit. nach juris; s. auch OLG Naumburg, Urt. vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029, 1030).

    Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zurecht auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Naumburg, Urt. vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029, 1030) hingewiesen und im Anschluss an diese ausgeführt, dass es - was die Auswahl eines Kfz-Sachverständigen angeht - insoweit an einschlägigen Tarifübersichten fehlt, an Hand derer der Kunde sich informieren könnte, zumal es sowohl Sachverständige gibt, die nach Zeitaufwand oder - wie hier - nach der Schadenshöhe abrechnen.

    So lange für den Geschädigten, der in der Regel Laie ist, nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger aber den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Naumburg, Urt. vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029, 1031).

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