Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96   

Volltextveröffentlichungen

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    Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Magdeburg, 24.10.1995 - 26 Ns 53/95
  • OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 229
  • NZA-RR 1997, 19



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08  

    Strafrecht - Verantwortung für Gebäudeeinsturz bei Arbeitsteilung?

    Diese Pflicht bestand grundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, etwa befugten Besuchern der Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitnehmern, die hier durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. BGH (Z) NJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau BGB 67. Aufl. § 823 Rdn. 191 m.N.).
  • BGH, 25.06.2009 - 4 StR 610/08  

    Fahrlässige Tötung (Sorgfaltspflichtverletzung und Sondernormen: Anforderungen an

    Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 618 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB (vgl. auch OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 229, 230 ff.).

    Dabei handelt es sich um eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB (vgl. auch OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 229, 230 ff.).

  • OLG Rostock, 10.09.2004 - 1 Ss 80/04  

    Fahrlässige Körperverletzung des Arbeitgebers bei Verstoß gegen

    Soweit das OLG Naumburg (NStZ-RR 1996, 229) im Falle der Verletzung von Schutzpflichten durch den Arbeitgeber eine grundsätzliche "Überlagerung" der Eigenverantwortlichkeit des Arbeitnehmers durch die Fremdverantwortung des Arbeitgebers annimmt, begegnet dies Bedenken, weil diese Lösung dogmatisch fragwürdig ist und sie zudem den vielfältigen Umständen des jeweiligen Einzelfalles nicht gerecht werden kann; jedenfalls aber steht sie der Entscheidung des Senates nicht entgegen, da der Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Naumburg zugrundelag, sich erheblich von dem vorliegenden Fall unterscheidet.
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