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   OLG Naumburg, 30.06.2008 - 8 UF 12/08   

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https://dejure.org/2008,23363
OLG Naumburg, 30.06.2008 - 8 UF 12/08 (https://dejure.org/2008,23363)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 8 UF 12/08 (https://dejure.org/2008,23363)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 8 UF 12/08 (https://dejure.org/2008,23363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der elterlichen Sorge wegen Kommunikationsdefiziten unter den Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der elterlichen Sorge wegen Kommunikationsdefiziten unter den Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 792
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Rostock, 25.07.2003 - 10 UF 98/02

    Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.06.2008 - 8 UF 12/08
    Nach Überzeugung des Senats ist es daher zum Wohle des Kindes notwendig, der Anregung des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin zu folgen und der Kindesmutter hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind das Sorgerecht zu entziehen (§ 1671 Abs. 3 i.V.m. § 1666 Abs. 1 BGB ) und diesen Teilbereich der elterlichen Sorge auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen (§ 1909 BGB ; vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 443 ff.; OLG Rostock, FamRZ 2004, 54 f.).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2006 - 2 UF 117/06

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung: Erweiterung des Beschwerdegegenstandes

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.06.2008 - 8 UF 12/08
    Nach Überzeugung des Senats ist es daher zum Wohle des Kindes notwendig, der Anregung des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin zu folgen und der Kindesmutter hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind das Sorgerecht zu entziehen (§ 1671 Abs. 3 i.V.m. § 1666 Abs. 1 BGB ) und diesen Teilbereich der elterlichen Sorge auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen (§ 1909 BGB ; vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 443 ff.; OLG Rostock, FamRZ 2004, 54 f.).
  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

    Die (fortbestehende) Alleinsorge der Kindesmutter (zumindest in Teilbereichen des Sorgerechts) ist nach alldem trotz der Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1671 Rdnr. 15 ff.; BGH, NJW 2000, S. 203, NJW 2008, S. 994; OLG Naumburg, FamRZ 2009, S. 792; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2009, S. 433; OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

    Es geht dabei - anders als bei § 1906 BGB - nicht primär um einen Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer sinnvollen Ausübung des Sorgerechts (so auch AG Hamburg-Barmbek FamRZ 2009, 792 [LS] juris Rn. 9).

    Von einer planwidrigen Regelungslücke kann angesichts dieser klaren Aussagen nicht ausgegangen werden (so auch AG Hamburg-Barmbek FamRZ 2009, 792 [LS]; LG Essen FamRZ 1993, 1347; Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1631 b Rn. 2; Hamdan in jurisPK-BGB 6. Aufl. [Stand: 18.12.2012] § 1631 Rn. 6; Hoffmann JAmt 2009, 473, 476; Hamdan/Hamdan ZFE 2010, 414, 415; DIJuF Rechtsgutachten JAmt 2010, 236, 237 f.; Kieninger jurisPR-FamR 1/2009 Anm. 3).

  • OLG Köln, 28.06.2012 - 4 UF 91/12

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

    Vermögen die Eltern nach der Trennung eine gemeinsame "Kommunikations- und Problemlösungsebene" nicht aufzubauen und steht dies - prognostisch - auch für die Zukunft nicht zu erwarten, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen und demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem das Wohl des Kindes am besten gewahrt zu werden verspricht (so OLGR Koblenz 2005, 834-835; vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2009, 792; OLG Saarbrücken a.a.O.; Veit a.a.O., Rn. 33: "relativ beste Lösung").
  • OLG Naumburg, 04.10.2011 - 8 UF 194/11

    Sorgerechtsverfahren: Bestellung eines Verfahrensbeistands bei einem Antrag auf

    Dies ist nicht bereits bei fehlender Kommunikation zwischen den sorgeberechtigten Eltern (Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1671 Rn 21 ff. unter Bezugnahme auf OLG Naumburg, FamRZ 2002, 564, 565 und auf OLG München, FamRZ 189, 190), sondern erst dann der Fall, wenn für den betreuenden Elternteil in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB) - also nicht in einer Angelegenheit des täglichen Lebens, die der betreuende Elternteil allein regeln darf (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB) - eine Entscheidung ansteht (Palandt/Diederichsen a.a.O. unter Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 2005, 537, 538) und sich in einer solchen Angelegenheit kein Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erzielen lässt (Palandt/Diederichsen a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2005, 2080 f., wo auch BGH, FamRZ 1999, 1646, 1647 verwiesen wird; ferner OLG Naumburg, FamRZ 2009, 792 f.).
  • OLG Naumburg, 15.02.2012 - 8 WF 15/12

    Ergänzungspflegschaft: Erneuter Pflegerwechsel zur Durchsetzung gerichtlich

    Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30.08.2008, Az. 8 UF 12/08, wurde der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge im folgenden Umfang entzogen:.
  • OLG Naumburg, 25.08.2011 - 8 WF 177/11

    Ergänzungspflegerbestellung für die Ausübung eines Umgangsrechts: Bestellung

    Durch Senatsbeschluss vom 30.06.2008 (Az. 8 UF 12/08) wurde das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind auf einen Ergänzungspfleger (seinerzeit das Jugendamt des Landkreises B.) übertragen.
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