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   OLG Naumburg, 30.10.2001 - 14 UF 73/01   

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https://dejure.org/2001,15641
OLG Naumburg, 30.10.2001 - 14 UF 73/01 (https://dejure.org/2001,15641)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 14 UF 73/01 (https://dejure.org/2001,15641)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 14 UF 73/01 (https://dejure.org/2001,15641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des elterlichen Sorgerechts über ein in einer Pflegefamilie befindliches Kind auf die leibliche Mutter; Belassung der Gesundheitsfürsorge für ein Pflegekind sowie dessen Aufenthalt bei den Pflegeeltern; Familiengerichtliche Genehmigung einer zwischen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1274
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2006 - 15 WF 103/06

    Elterliche Sorge: Zulässiger Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 1632 Abs. 4 ZPO ist daher stets gegeben, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit entweder mit einer Kindesherausgabeanordnung eines Gerichts in einem anderen Verfahren oder mit tatsächlichem Verhalten eines - derzeit oder konkret erwartet künftigen - Sorgerechtsinhabers ernsthaft zu rechnen ist (vgl. Staudinger-Salgow, 12. Aufl., § 1632 Rdnr. 76; MünchKommBGB/Hinz, § 1632, Rdnr. 20; so im Ergebnis auch: OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1274).
  • AG Leverkusen, 07.09.2022 - 32 F 210/22
    Die Gefährdung muss gegenwärtig und in solchem Maße vorhanden sein, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 2009, 1472, 1474; 2012, 1127, 1129; NJW 2014, 2936f; BGH NJW 2010, 1351f; FamRZ 2012, 99, 101; 2017; 212ff; Naumburg FamRZ 2002, 1274f).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2022 - 4 UF 207/21

    Kein Entzug der elterlichen Sorge trotz latenter Kindeswohlgefährdung

    Schließlich ist auch zu beachten, dass die ergriffene Maßnahme geeignet i. e. S. sein muss, d. h. eine objektive Verbesserung der Kindessituation zur Folge haben muss (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2002, 1274; MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 160).
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