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   OLG Oldenburg, 01.10.1997 - 5 W 159/97   

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https://dejure.org/1997,5063
OLG Oldenburg, 01.10.1997 - 5 W 159/97 (https://dejure.org/1997,5063)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.10.1997 - 5 W 159/97 (https://dejure.org/1997,5063)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - 5 W 159/97 (https://dejure.org/1997,5063)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1666 BGB; § 1666 a BGB; § 27 FGG; § 29 FGG
    Besondere Begründungen im Sorgerechtsverfahren; Erforderlichkeit der Anhörung der Eltern; Vorbereitung der Anhörung; Hinzuziehung der Akten des Parallelverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besondere Begründungen im Sorgerechtsverfahren; Erforderlichkeit der Anhörung der Eltern; Vorbereitung der Anhörung; Hinzuziehung der Akten des Parallelverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1666, § 1666a; FGG § 50a

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 35
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 28.02.1995 - 15 W 411/94

    Beschwerde; Vormundschaftliche Maßnahme; Sachaufklärung; Vorläufige Anordnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.10.1997 - 5 W 159/97
    Der Senat sieht beim derzeitigen Sachstand auch keine Veranlassung, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vorläufig auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit OLG Hamm, FamRZ 1995, 1209 [OLG Hamm 28.02.1995 - 15 W 411/94] ).
  • BayObLG, 21.07.1980 - BReg. 1 Z 56/80

    Verfahrensfehler; Persönliche Anhörung; Akte; Zielrichtung; Gefährdung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.10.1997 - 5 W 159/97
    In den Fällen der §§ 1666, 1666 a BGB hat sie über diese allgemeine Zielrichtung hinaus einen weiteren, im Gesetz ausdrücklich genannten Zweck: Es soll vor dem Hintergrund des Schutzbereichs von Art. 6 GG und angesichts der oft schwerwiegenden tatsächlichen Folgen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB für Kind und Eltern geklärt werden, ob die Gefährdung des Kindeswohls auf andere Weise abgewendet werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1980, 1150).
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