Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 10.09.2003 - 9 UF 59/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Einräumung eines Umgangsrechts mit der Tochter; Anspruch auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft; Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
- Judicialis
ZPO § 114; ; ZPO § ... 119 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 517; ; ZPO § 520; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2; ; FGG § 14; ; FGG § 50 b; ; FGG § 50 b Abs. 1; ; BGB § 1909 Abs. 1; ; BGB § 1666; ; BGB § 1666 Abs. 1; ; KostO § 16; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Unwirksamkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft betreffend Umgangsrecht wegen fehlender persönlicher Anhörung des Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ottweiler, 10.03.2003 - 12 F 373/01
- OLG Saarbrücken, 10.09.2003 - 9 UF 59/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Saarbrücken, 06.09.2002 - 9 UF 102/02
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2003 - 9 UF 59/03
Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts besteht die sich aus § 50 b Abs. 1 FGG ergebende Pflicht zur Anhörung von Kindern grundsätzlich bereits dann, wenn ein Kind nach seinem Alter in der Lage ist, bestimmte Vorstellungen und Empfindungen zu entwickeln und diese in verständlicher Weise zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2002 - 9 UF 102/02 - m.w.N.; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 23. März 2001 - 6 UF 11/01 - m.w.N.). - BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 95/83
Ausschluss des väterlichen Umgangsrechtes - Gefährdung des Kindeswohls durch …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.09.2003 - 9 UF 59/03
Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, DAVorm 1992, 499, 507) ist im Rahmen von § 50 b Abs. 1 FGG die Anhörung des Kindes jedenfalls ab dessen 3. Lebensjahr veranlasst, so dass vorliegend von der Anhörung des heute nahezu elfjährigen Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen hätte abgesehen werden dürfen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 1084, 1086).