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   OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11   

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https://dejure.org/2011,28321
OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,28321)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.08.2011 - 6 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,28321)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 (https://dejure.org/2011,28321)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 306
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11
    Mit dieser Maßgabe und in Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des darin beschiedenen Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung der Höchster Pensionskasse - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.).

    Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit - vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) - und gegen die Auskunft der Höchster Pensionskasse vom 16. November 2010 zum Anrecht des Ehemannes in der Zulagenversicherung Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch - auch im Lichte von § 11 VersAusglG - ersichtlich sind, ist die Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel - in der auch die Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung der Höchster Pensionskasse zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss a.a.O.) - abzuändern.

  • OLG Stuttgart, 09.06.2011 - 15 UF 74/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11
    Dass die rechtlich geschützten Interessen der Höchster Pensionskasse von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 15 UF 74/11 -, juris, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11

    Versorgungsausgleich: Beteiligung der Höchster Pensionskasse am Verfahren;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11
    Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 16. November 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist (siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 -, NJW-Spezial 2011, 422).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 2 UF 112/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    Da der Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeschlossen sei, könne sich die Beschwerdeführerin gegen eine materiellrechtlich unrichtige Entscheidung nach § 18 VersAusglG wenden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. August 2011 zu 6 UF 82/11, zitiert nach Juris, Tz. 10).

    Dafür spricht sich im Sinne einer weiten Auslegung des § 59 FamFG auch ein Teil der Literatur unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Beschwerderecht privat organisierter Versorgungsträger nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht aus (Schwamb, Anmerkung zu dem vorbenannten Beschluss, in: FamFR 2011, 468, so auch Bumiller/Harders, FamFG 10. Aufl. 2011, Rn. 2 zu § 228 FamFG).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2011 - 5 UF 245/11

    Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641; ebenso bereits zu dem bis 31.08.2009 geltenden Recht: BGH, NJW 2003, 3772, für die Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger).

    Gerade angesichts der nach neuem Recht fehlenden Möglichkeit zur späteren Abänderung von Entscheidungen über Versorgungen, die nicht zu den Grundversorgungen nach § 32 VersAusglG gehören, gewinnt die Möglichkeit der privaten Versorgungsträger, die Gesetzmäßigkeit ihrer Versorgungsleistungen in einer zweiten Instanz wahren zu können, noch mehr an Bedeutung (Schwamb, FamFR 2011, 468).

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2012 - 18 UF 338/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers;

    Dass die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, BeckRS 2011, 21714; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.08.2011, BeckRS 2011, 23267, OLG Celle, B. v. 15.11.2011, BeckRS 2011, 26615; a.A. wohl Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 1216).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 UF 381/10

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641; OLG Frankfurt, Beschl. vom 19.12.2011, 5 UF 245/11).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2011 - 6 UF 142/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei Anfechtung

    Nur in diesem Rahmen hat der Versorgungsträger auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung künftig von ihm zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren und ist er Wächter der Interessen aller bei ihm Versicherten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 14.01.2013 - 6 UF 13/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines privaten

    Insbesondere ist die Debeka Pensionskasse AG auch beschwerdebefugt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt; dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 auch für einen privaten Versorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 -, m.w.N.), wobei dieser auch dann beschwert ist, wenn der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, FamRZ 2012, 306; OLG Frankfurt, FamFR 2012, 254).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21

    Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden

    Dem trägt der Mindestbetrag, hier von 50, 00 EUR, d.h. von 25, 00 EUR je Ehegatte, an dessen Höhe es im Übrigen nichts auszusetzen gibt, Rechnung (OLG Saarbrücken Beschluss v. 20.10.2011, Az. 6 UF 125/121; OLG Karlsruhe Beschluss v. 7.1.2019, Az. 20 UF 155/18; OLG Frankfurt Beschluss v. 2.1.2017, Az. 1 UF 288/16; OLG Frankfurt Beschluss v. 30.1.2012, Az. 2 UF 112/11 ; OLG Frankfurt Beschluss v. 6.5.2011, Az. 3 UF 53/11; OLG Frankfurt Beschluss v. 24.10.2011, Az. 1 UF 304/11; OLG Saarbrücken Beschluss v. 11.8.2011, Az. 6 UF 82/11).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2012 - 5 UF 381/10

    Ausschluss wegen; Beschwerdebefugnis; Beschwerdeberechtigung; Geringfügigkeit;

    Die Versorgungsträger haben nämlich neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Saarbrücken, Beschl. vom 10.08.2011, 6 UF 82/11, mit zustimmender Besprechung Schwamb, FamFR 2011, 468; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 641 ; OLG Frankfurt, Beschl. vom 19.12.2011, 5 UF 245/11).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2012 - 9 UF 19/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen - und Zustellungsadressaten - sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann (siehe hierzu 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, FamRZ 2011, 1733 , und vom 11. August 2011, 6 UF 82/11, FamRZ 2012, 306).
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