Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 585/09 - 166   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Vorteilsausgleich bei einer Heimunterbringung des Geschädigten aufgrund unfallbedingter Verletzungsfolgen

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung, solange nicht feststeht, ob das Verschulden des eigenen VN vollständig hinter dem Mitverschulden des Geschädigten zurücktritt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Heimunterbringung eines Geschädigten aufgrund unfallbedingter Verletzungsfolgen ist Vorteilsausgleich zu gewähren

Verfahrensgang

  • LG Saarbrücken, 02.11.2009 - 14 O 43/05
  • LG Saarbrücken, 02.11.2009 - 14 O 543/05
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2010 - 4 U 585/09 - 166

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 933
  • NZV 2011, 253 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2011 - 4 U 200/10  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem nachts in dunkler Kleidung

    Soweit der Senat im Urteil vom 27.7.2010 - 4 U 585/09 einem betagten Radfahrer, der unter grober Missachtung der Verkehrslage mit seinem Rad eine viel befahrene Straße überqueren wollte, eine Haftungsquote von immerhin 25% zubilligte, unterscheidet sich der dort entschiedene Fall vom vorliegenden Sachverhalt in einem wesentlichen Detail.
  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 70/11  

    Regress, Beamter, Verkehrsunfall

    Diese schätzt der Senat auf 8,- Euro pro Tag (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933: 7,50 Euro pro Tag; Grüneberg, a. a. O., Rn. 93: 5,- bis 10,- Euro pro Tag).
  • OLG Köln, 07.12.2010 - 4 U 9/09  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem unter Verletzung

    Auf der Grundlage dieser allgemeinen Überlegungen (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010 - 4 U 585/09 - in juris) kann unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten, er ist am 19.07.1967 geboren, den nicht absehbaren Heilungschancen und der Tatsache, dass der Kläger sowohl in seiner Berufsausübung wie auch in seiner Freizeitgestaltung durch die Nichtgebrauchsfähigkeit seines geschädigten linken Arms voraussichtlich auf Dauer erheblich beeinträchtigt sein wird, die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes nicht beanstandet werden.
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