Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 07.12.2006 - 11 U 15/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 17 BeurkG, § 19 BNotO
    Notarhaftung: Belehrungspflicht des Notars bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 19; GmbHG § 55
    Belehrungspflicht des Notars bei Kapitalerhöhung einer GmbH durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Belehrungspflicht des Notars bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in Stammkapital

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Belehrungspflicht des Notars bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehn in Stammkapital

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notare müssen GmbH-Gesellschafter bei der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital besonders eingehend aufklären

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Notare müssen GmbH-Gesellschafter bei der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital besonders eingehend aufklären

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Stammkapital besonders eingehende Aufklärungspflicht des Notars

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 02.10.2007 - III ZR 13/07  

    Notarrecht - Hinweispflicht auf Gefahr einer Differenzhaftung des Übernehmers

    Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 2006 - 11 U 15/06 - wird zurückgewiesen.

    Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG-Report 2007, 165 = RNotZ 2007, 115) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

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