Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Kapitalanlage - Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen - Nichtigkeit des Vertrags
- sw2051opfer.de
Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu Kapitalanlagegesellschaft bei verschleierter Disparität von Chancen und Risiken im Verhältnis zu Gründungsgesellschaftern
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sittenwidrigkeit des Beitritts zu einer Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter bei Verschleierung von Anlagestrategie und -risiken im Emissionsprospekt
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu einer Kapitalgesellschaft bei verschleierter Disparität von Chancen und Risiken; Prospekthaftung bei nicht eingegrenzter Anlagestrategie
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Sittenwidrigkeit des Beitritts zu einer Kapitalanlagegesellschaft bei schwer wiegender Disparität der Chancen und Risiken des Investments
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu Kapitalanlagegesellschaft bei verschleierter Disparität von Chancen und Risiken im Verhältnis zu Gründungsgesellschaftern ("Südwestrentaplus")
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 138, 812 Abs. 1 Satz 1
Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu Kapitalanlagegesellschaft bei verschleierter Disparität von Chancen und Risiken im Verhältnis zu Gründungsgesellschaftern ("Südwestrentaplus") - ansp.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 138 BGB
Sittenwidrigkeit einer atypisch stillen Beteiligung
Besprechungen u.ä. (3)
- vur-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Sittenwidrigkeit des Beitritts zu "atypisch stillen Beteiligungsmodellen" und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen (RA Christian Thum)
- ansp.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 138 BGB
Sittenwidrigkeit einer atypisch stillen Beteiligung - EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu Kapitalanlagegesellschaft bei verschleierter Disparität von Chancen und Risiken im Verhältnis zu Gründungsgesellschaftern ("Südwestrentaplus")
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 17.04.2001 - 11 O 18/01
- OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2002, 1244
- BB 2002, 2034
Wird zitiert von ... (12)
- OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02
"Ja" zum Beratungsprotokoll reicht nicht
Hierbei kann offenbleiben, ob das Rückforderungsbegehren des Klägers sich bereits aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigt, weil - wie das Landgericht gemeint hat - die Beteiligungsverträge der Sache nach erlaubnispflichtige, aber von der Beklagten ohne Erlaubnis vorgenommene Einlagengeschäfte im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 32 KWG darstellten oder - wie der Senat in einem der Struktur vergleichbaren, aber der wirtschaftlichen Dimension nach nicht deckungsgleichen Fall entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - ZIP 2002, 1244 ff. = BKR 2002, 1004 ff.) - wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind.Damit werden aber zugleich die für eine Risikoaufklärung bisher von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungsprofile betreffend sowohl der Beteiligung als stiller Gesellschafter selbst (OLG Köln NJW-RR 1996, 871; Senat, ZIP 2002, 1244, 1246 ff. = BKR 2002, 1004, 1009 ff.; wie auch zu einzelnen Anlagesegmenten (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 30. März 1995 - 6 U 275/93 - Senat a. a. O.) unzulässigerweise umgangen.
Dass schließlich die Vermittler und als selbständige Handelsvertreter agierten, ändert an einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für diese in Hinsicht § 278 BGB nichts, weil diese Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten innerhalb des von dieser erstellten Vertriebskonzepts ihr obliegende Informationspflichten wahrgenommen haben (BGH WM 1998, 1673, 1674
; BGH NJW 2001, 358, 359; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548; Senat, ZIP 2002, 1244, 1249 = BKR 2002, 1004, 1010 f.; Senat, ZIP 2002, 1725, 1727).Ähnlich hat nunmehr auch der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244, 1247 f.= BKR 2002, 1004, 1008 f., insoweit grundsätzlich zustimmend Schäfer BKR 2002, 1010, 1011 f.) die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf eine stille Beteiligung deshalb nicht angewendet, "weil es zur Entstehung gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht gekommen ist, der Beitritt des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter für diesen zu seinen Lasten zu einer evidenten Disparität von Chancen und Risiken geführt hat, diese Situation nicht zuletzt auf eine Verschleierung der wirklichen Risiken seitens der Beklagten und damit auf eine von der Privatrechtsordnung zu korrigierende strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist (BVerfGE 81, 242, 256) und schließlich - dies wiegt besonders schwer - die Disparität von Chancen und Risiken von Beginn an in der gewählten gesellschaftsvertraglichen Konstruktion selbst begründet war" (Senat a. a O.), aus welchen Gründen sich der Sachverhalt nach Auffassung des Senats zugleich von den Fällen unterschied, in denen bei Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Rückabwicklung des Beitritts zu einem in der Form einer KG oder GbR geführten Immobilienfonds begehrt wird.
Mögen stille Gesellschafter sich auch grundsätzlich untereinander - etwa im Sinne der Bildung eines Beirats, was hier nicht geschehen ist - koordinieren können (vgl. BGH WM 1980, 868, 868; BGH WM 1985, 284, 284; siehe ferner Senat ZIP 2002, 1244, 1247 = BKR 2002.1004, 1008), so bleibt doch die stille Gesellschaft als Rechtsverhältnis zwischen Beitretendem und dem Unternehmer grundsätzlich zweigliedrig (…vgl. auch Bezzenberger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band 3 StG § 5 Rn. 20;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 62 II.).
- OLG Schleswig, 12.12.2002 - 5 U 7/02
Wirksamkeit des Beitritts eines atypischen stillen Gesellschafters zu einer …
Offenbleiben kann auch, ob das Rückforderungsbegehren des Klägers sich bereits aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigt, weil - wie das Landgericht gemeint hat - die Beteiligungsverträge der Sache nach erlaubnispflichtige, aber von der Beklagten ohne Erlaubnis vorgenommene Einlagengeschäfte im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 32 KWG darstellten oder - wie der Senat in einem der Struktur vergleichbaren, aber der wirtschaftlichen Dimension nach nicht deckungsgleichen Fall entschieden hat (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - ZIP 2002, 1244 ff. = BKR 2002, 1004 ff.) - wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind.Damit werden aber zugleich die für eine Risikoaufklärung bisher von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungsprofile betreffend sowohl der Beteiligung als stiller Gesellschafter selbst (OLG Köln NJW-RR 1996, 871 ; Senat, ZIP 2002, 1244, 1246 ff. = BKR 2002, 1004, 1009 ff.) als auch zu einzelnen Anlagesegmenten (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 30. März 1995 - 6 U 275/93 - Senat aaO.) unzulässigerweise umgangen.
Dass schließlich der Vermittler F. als selbständiger Handelsvertreter agierte, ändert an einer Einstandsverpflichtung der Beklagten für diesen mit Rücksicht auf § 278 BGB nichts, weil der Vermittler mit Wissen und Wollen der Beklagten innerhalb des von dieser erstellten Vertriebskonzepts ihr obliegende Informationspflichten wahrgenommen hat (BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358, 359; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 548; Senat, ZIP 2002, 1244, 1249 = BKR 2002, 1004, 1010 f.; Senat, ZIP 2002, 1725, 1727).
Ähnlich hat nunmehr auch der erkennende Senat in seinem erwähnten Urteil vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244, 1247 f.= BKR 2002, 1004, 1008 f., insoweit grundsätzlich zustimmend Schäfer BKR 2002, 1010, 1011 f.) die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf eine stille Beteiligung deshalb nicht angewendet, "weil es zur Entstehung gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens nicht gekommen ist, der Beitritt des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter für diesen zu seinen Lasten zu einer evidenten Disparität von Chancen und Risiken geführt hat, diese Situation nicht zuletzt auf eine Verschleierung der wirklichen Risiken seitens der Beklagten und damit auf eine von der Privatrechtsordnung zu korrigierende strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist (BVerfGE 81, 242, 256) und schließlich - dies wiegt besonders schwer - die Disparität von Chancen und Risiken von Beginn an in der gewählten gesellschaftsvertraglichen Konstruktion selbst begründet war" (…Senat a. a O.), aus welchen Gründen sich der Sachverhalt nach Auffassung des Senats zugleich von den Fällen unterschied, in denen bei Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Rückabwicklung des Beitritts zu einem in der Form einer KG oder GbR geführten Immobilienfonds begehrt wird.
Mögen stille Gesellschafter sich auch grundsätzlich untereinander - etwa im Sinne der Bildung eines Beirats, was hier nicht geschehen ist - koordinieren können (vgl. BGH WM 1980, 868, 868; BGH WM 1985, 284, 284; siehe ferner Senat ZIP 2002, 1244, 1247 = BKR 2002.1004, 1008), so bleibt doch die stille Gesellschaft als Rechtsverhältnis zwischen Beitretendem und dem Unternehmer grundsätzlich zweigliedrig (…vgl. auch Bezzenberger in Münchner Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band 3 StG § 5 Rn. 20;… K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 62 II.).
- BGH, 08.05.2006 - II ZR 123/05
Gesellschaftsrecht - Zum Treuhandvertrag im Rahmen eines Kapitalanlagemodells
Im Übrigen haben sich die Kläger zur Begründung der Sittenwidrigkeit im Anschluss an ein Urteil des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) - betreffend einen anderen Fonds - lediglich auf eine "unerträgliche Risikoverteilung" und eine "Beschädigung" des Systems der Beklagten mit der Folge eines Wertverlusts berufen.
- KG, 19.01.2004 - 8 U 191/03
Anfechtung des Gesellschaftvertrages einer stillen Gesellschaft, Aufklärung über …
Soweit das Landgericht sich auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - (ZIP 2002, 1244) betreffend eine stille Beteiligung an der S R beziehe, habe es nicht berücksichtigt, dass die Sittenwidrigkeit unabhängig von der Frage eines 30 %-igen Vorabgewinns auch aus sonstigen Gründen bejaht worden sei.Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) beziehe, sei deren Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass die Entscheidung des OLG Schleswig vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 - (ZIP 2002, 1744) auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht übertragbar ist, weil bei der dort agierenden Anlagegesellschaft ein Vorabgewinn von 30 % des Jahresüberschusses an diese ausgezahlt wurde und die Anlagestrategie dadurch bestimmt war, dass den stillen Gesellschaftern nur geringe Mitwirkungsrechte eingeräumt worden sind.
- OLG Dresden, 21.11.2002 - 8 U 933/02
Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters nach erfolgreicher Anfechtung …
b) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Schleswig vom 13.06.2002 (Az: 5 U 78/01) - freilich ohne näheres Eingehen auf die besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles - eine Sittenwidrigkeit des Beteiligungsvertrages geltend machen will, weil eine "hinsichtlich der Verteilung von Chancen und Risiken völlig unausgewogene Vertragsbeziehung" (so die vom OLG Schleswig verwendete Formulierung) vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden.Auch das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2002 (Az: 5 U 78/01) entgegen der sachlich unzutreffenden Darlegung des Klägers nicht festgestellt, dass es sich in dem dortigen Fall um ein verdecktes Einlagengeschäft i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 ff. KWG handelt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen.
- OLG Frankfurt, 01.07.2003 - 14 U 148/02
Anwendbarkeit der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft auf stille Beteiligung …
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Schleswig (ZIP 2002, 1244) ist daher nicht einschlägig, weil konkrete Tatsachen für eine Disparität des Klägers hinsichtlich seiner Beteiligung an der Beklagten nicht konkret dargelegt sind. - OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen …
Was eine denkbare Finanzierungsfalschberatung betrifft, hinsichtlich deren Verantwortlichkeit sich die Klägerin auch nicht durch Einschaltung unabhängiger Vermittler freizeichnen kann (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 -, ZIP 2002, 1244, 1246; BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 547 f.), kommt der Sache nach eine Falschberatung hinsichtlich der Vereinbarung eines Disagios als solchem schon deshalb nicht in Betracht, weil Bedeutung und wirtschaftliche Funktion eines Disagios im Vergleich zur Vollauszahlung eines Darlehens mit höherer Verzinsung für den Darlehensnehmer weder von vornherein nachteilig noch in interessierten Kreisen wirklich unbekannt sind. - OLG Jena, 29.01.2003 - 4 U 704/02 Hierzu verweist sie auf die im Urteil des OLG Schleswig vom 13.06.2002 (ZIP 2002, 1244 ff.) genannten Gründe.
c) Der Senat konnte auch dahingestellt lassen, ob die stille Beteiligung ein Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG ist, für das die Beklagte eine Genehmigung gem. §§ 32 ff. KWG benötigen würde (tendenziell befürwortend: OLG Schleswig ZIP 2002, 1244, 2249 (obiter)).
- OLG Düsseldorf, 18.03.2005 - 16 U 114/04 Das in erster Instanz noch in Bezug genommene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2002 (5 U 78/01, ZIP 2002, 1244) betrifft unstreitig nicht die Beklagte zu 1. und es betrifft auch eine andere Anlage.
- OLG Düsseldorf, 17.09.2004 - 16 U 204/03 Die in erster Instanz in Bezug genommene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2002 (ZIP 2002, 1244) betrifft unstreitig nicht die Beklagte und sie betrifft auch eine andere Anlage.
- LG Wuppertal, 22.07.2004 - 12 O 57/03
- LG München I, 18.03.2010 - 31 S 4068/06
Publikums-KG : Sittenwidrigkeit des Beitritts der Anleger wegen des …
