Rechtsprechung
OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Kanzlei Prof. Schweizer
"Emilie-Extra" als Vorname eines Mädchens rechtlich zulässig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Vorname "Emelie-Extra" ; Anspruch auf Eintragung ins Personenstandsregister; Namenwahl als Teil der Personensorge; Individualisierungsfunktion der Namensgebung ; Gefährdung des Kindeswohles
- Judicialis
GG Art. 6; ; BGB § 1626; ; PStG § 45 II; ; PStG § 48; ; PStG § 49
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erteilung des Vornamens "Emelie-Extra" für ein Mädchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Urteile: Welche Vornamen Eltern ihrem Nachwuchs geben dürfen
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Emelie-Extra als Vorname?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mädchen darf „Emelie-Extra“ heißen
Verfahrensgang
- AG Itzehoe - 33 III 38/02
- LG Itzehoe, 24.03.2003 - 4 T 192/03
- OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
Ausländische Vornamen für Knaben
Auszug aus OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Vielmehr ist die Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als diese nicht der Individualisierungsfunktion der Namensgebung selbst und im Übrigen der allgemeinen Sitte und Ordnung (BGHZ 29, 256, 259; 30, 132, 134 ff.; 73, 239, 241) oder dem Kindeswohl widerspricht (BayOBLG NJW 1984, 1362, 1362; OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1360; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 342; Senat StAZ 1998, 288).Selbst in einer kulturell zunehmend verflochtenen Welt stellt die Gebräuchlichkeit eines im hiesigen Kontext unbekannten Namens an einem anderen Ort der Welt lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz dafür dar, dass eine entsprechende Namensgebung unter Berücksichtigung der konkreten sozio-kulturellen Einbindung des Kindes dem Kindeswohl nicht widerspricht, zumal die notwendige Identifikationsfunktion des Vornamens auch durch die Vergabe weiterer - das Kind eindeutig etwa als männlich oder weiblich identifizierender - Vornamen gewährleistet werden kann (BGHZ 73, 239, 241 f.).
- OLG Zweibrücken, 16.09.1983 - 3 W 79/83
Elterliches Recht der Vornamensgebung als Bestandteil der Personensorge für das …
Auszug aus OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Vielmehr ist die Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als diese nicht der Individualisierungsfunktion der Namensgebung selbst und im Übrigen der allgemeinen Sitte und Ordnung (BGHZ 29, 256, 259; 30, 132, 134 ff.; 73, 239, 241) oder dem Kindeswohl widerspricht (BayOBLG NJW 1984, 1362, 1362; OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1360; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 342; Senat StAZ 1998, 288).Daher vermag das Verbot einer Namenserteilung nur durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt zu werden (i.E. ebenso BayOBLG StAZ 1994, 315, 315 zum Vornamen "Sonne" für ein Mädchen; OLG Celle StAZ 2001, 327, 327 zum Vornamen "Leines" für einen Jungen; LG Köln StAZ 1999, 147, 148 zum Vornamen "Fanta" für ein Mädchen; OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1361 zum Vornamen "Philipp Pumuckl" für einen Jungen; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 344, 344 f. zum Vornamen "Speedy" fü einen Jungen; Senat, StAZ 1998, 288, 288 f. zum Vornamen "Prestige" für einen Jungen).
- BayObLG, 13.12.1983 - BReg. 1 Z 79/83
Voraussetzungen für die Vergabe eines Vornamens; Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Vielmehr ist die Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als diese nicht der Individualisierungsfunktion der Namensgebung selbst und im Übrigen der allgemeinen Sitte und Ordnung (BGHZ 29, 256, 259; 30, 132, 134 ff.; 73, 239, 241) oder dem Kindeswohl widerspricht (BayOBLG NJW 1984, 1362, 1362; OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1360; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 342; Senat StAZ 1998, 288).
- BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58
Ostfriesische Familiennamen als Vornamen
Auszug aus OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Vielmehr ist die Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als diese nicht der Individualisierungsfunktion der Namensgebung selbst und im Übrigen der allgemeinen Sitte und Ordnung (BGHZ 29, 256, 259; 30, 132, 134 ff.; 73, 239, 241) oder dem Kindeswohl widerspricht (BayOBLG NJW 1984, 1362, 1362; OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1360; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 342; Senat StAZ 1998, 288). - LG Gießen, 11.09.1998 - 7 T 342/98
Eintragung des Vornamens "Kiana Lemetri" in das Geburtenbuch
Auszug aus OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Daher vermag das Verbot einer Namenserteilung nur durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt zu werden (i.E. ebenso BayOBLG StAZ 1994, 315, 315 zum Vornamen "Sonne" für ein Mädchen; OLG Celle StAZ 2001, 327, 327 zum Vornamen "Leines" für einen Jungen; LG Köln StAZ 1999, 147, 148 zum Vornamen "Fanta" für ein Mädchen; OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1361 zum Vornamen "Philipp Pumuckl" für einen Jungen; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 344, 344 f. zum Vornamen "Speedy" fü einen Jungen; Senat, StAZ 1998, 288, 288 f. zum Vornamen "Prestige" für einen Jungen). - BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58
Weibliche Vornamen für Knaben
Auszug aus OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Vielmehr ist die Wahl des Vornamens grundsätzlich frei und nur insoweit beschränkt, als diese nicht der Individualisierungsfunktion der Namensgebung selbst und im Übrigen der allgemeinen Sitte und Ordnung (BGHZ 29, 256, 259; 30, 132, 134 ff.; 73, 239, 241) oder dem Kindeswohl widerspricht (BayOBLG NJW 1984, 1362, 1362; OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1360; OLG Karlsruhe StAZ 1998, 342; Senat StAZ 1998, 288). - OLG Hamm, 15.12.1983 - 15 W 425/83
Auszug aus OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 110/03
Verbietet sich deshalb eine im allgemeinen Bewusstsein herabsetzende, verächtlich machende oder der allgemeinen Lächerlichkeit preisgebende Vornamensgebung, so verringert sich die in einer derartigen Namensgebung liegende Gefährdung des Kindeswohles auch nicht schon dadurch, dass ein im hiesigen sozial-kulturellen Kontext lächerlich wirkender Name in ganz anderen, vorzugsweise im Ausland belegenen, Kulturkreisen durchaus gebräuchlich ist (wie hier Staudinger-Coester (2000) Rdn. 75 zu § 1616 BGB, bedenklich daher etwa LG Münster StAZ 1984, 129).