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   OLG Schleswig, 18.05.2011 - 12 UF 60/11   

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https://dejure.org/2011,23722
OLG Schleswig, 18.05.2011 - 12 UF 60/11 (https://dejure.org/2011,23722)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.05.2011 - 12 UF 60/11 (https://dejure.org/2011,23722)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 (https://dejure.org/2011,23722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tode eines Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 31; VersAusglG § 51; FamFG § 59
    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers hinsichtlich der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 36
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 8 UF 203/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren Anrechten mit geringem

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.05.2011 - 12 UF 60/11
    Eventuelle Nachteile, die ein Versorgungsträger in diesem Durchführungsstadium erleidet, werden nicht unmittelbar durch die Entscheidung, sondern mittels einer Verrechnungsabsprache bewirkt und berechtigen deshalb nicht dazu, auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers, bei dem intern ausgeglichen wird, die interne Teilung oder das Unterbleiben einer solchen bei einem anderen Versorgungsträger im Beschwerdeverfahren abzuändern (a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2011 - II-8 UF 203/10, veröffentlicht bei juris).
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Darüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 36, 37).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    aa) Nach der überwiegenden Literaturauffassung eröffnet § 51 VersAusglG eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen seien und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar sei (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAusglG Rn. 27; Schwamb FamFR 2011, 349; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 685 f.; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16).

    bb) Demgegenüber hat das OLG Schleswig (FamRZ 2012, 36 mit abl. Anm. Borth) die Auffassung vertreten, das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eröffne keine Möglichkeit, wie in einem Erstverfahren unter Anwendung des § 31 VersAusglG einheitlich über alle ehezeitlichen Versorgungsanrechte zu entscheiden und einen auf den Saldo beschränkten Versorgungsausgleich nur in eine Richtung vorzunehmen, denn § 51 Abs. 1 VersAusglG gestatte bei einer wesentlichen Wertänderung eine Abänderung nur in der Weise, dass das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teile, jedes Anrecht also - soweit nicht §§ 18, 19 VersAusglG einem Ausgleich entgegenstünden - einzeln intern oder extern ausgleiche.

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Darüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 36, 37).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2015 - 17 UF 263/14

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Totalrevision im Falle des

    Deshalb ist auch die vom LBV zitierte Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2012, 36, nicht einschlägig.
  • KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12

    Versorgungsausgelichssache: Anwendbare ergänzende Vorschrift im

    b) Den Argumenten, die das Oberlandesgericht Schleswig in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 - (FamRZ 2012, 36), zur Begründung seiner Auffassung angeführt hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Der Hinweis, einer Anwendung von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren stünde entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene Rechte erlangt hätten (unter Ziff. 3c der Entscheidung bzw. im Entscheidungsabdruck bei juris Rz. 13), verfängt schon deshalb nicht, weil durch die Verweisung in § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 5 FamFG genau diese Rechtsfolge angeordnet wird; auch nach dem Tod eines Ehegatten kann das Änderungsverfahren noch durchgeführt werden, allerdings nur insoweit, als die Abänderung sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirkt (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144, S. 90).

    Der Senat folgt insoweit der - soweit ersichtlich: einhelligen - Auffassung der Literatur, die davon ausgeht, dass § 31 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anwendbar ist und die Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig deshalb ablehnt (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht [1. Aufl. 2012], § 31 VersAusglG Rn. 2, § 51 VersAusglG Rn. 27; Schwamb, FamFR 2011, 349 sowie die redaktionelle Anmerkung des Bearbeiters von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in der FamRZ - Helmut Borth - zu der Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2012, 37 [am Ende]).

    b) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), weil in Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß §§ 51, 52 VersAusglG sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG): Der Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zu § 31 VersAusglG enthalten keine ausdrückliche Aussage zu dieser Frage und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 - (FamRZ 2012, 36) zeigt, dass in der Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

  • OLG Frankfurt, 30.06.2015 - 6 UF 68/15

    Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten nach rechtskräftig durchgeführtem

    Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es erst später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, so hat das Familiengericht den Wertausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1287; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 759; Schwamb FamFR 2011, 349).

    Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es erst später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, so hat das Familiengericht den Wertausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013, XII ZB 635/12 = FamRZ 2013, 1287, Rn. 25, 26; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 759; Schwamb FamFR 2011, 349).

  • OLG Saarbrücken, 25.11.2011 - 6 UF 142/11

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers bei Anfechtung

    Insbesondere steht hier nach der von den Beteiligten unangegriffenen und keinen Bedenken unterliegenden Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011 kein Fall der Bagatellklausel nach § 18 VersAusglG in Rede; auch kommt eine interne Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG hier nicht in Betracht (vgl. zu diesen Konstellationen Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 15 UF 74/11 - und vom 13. Juni 2011 - 15 UF 129/11 - OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 -, jeweils juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1404; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59, Rz. 73; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 4; Wick, FuR 2011, 605, 609; vgl. ferner zum Fall der Überleitung des Versicherungsverhältnisses OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 18 UF 202/10 -, juris).
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