Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 21.12.2007 - 2 W 202/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 15 Abs 3 WoEigG, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Wohnungseigentum: Festlegung des Verwendungszwecks für das Sondereigentum bei Trennung zwischen Vorschriften über die Aufteilung und den Gebrauch in einer Teilungserklärung - prewest.de
, S. 60
§ 15 WEG; § 1004 BGB
Verpachtetes Teileigentum; Diskothek-Gaststätte in der Wohnanlage; Verwendungszweck; Gebrauchsregelung; Funktionsbezeichnung; störender Lärm
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung einer Teilungserklärung hinsichtlich der Teilung und der Gemeinschaftsordnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum - Auslegung einer Teilungserklärung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Diskrepanzen zwischen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: Was gilt? (IMR 2008, 418)
Verfahrensgang
- AG Niebüll - 9 II 38/06
- LG Flensburg - 5 T 290/06 AG Niebüll - 9 II 38/06
- OLG Schleswig, 21.12.2007 - 2 W 202/07
Zeitschriftenfundstellen
- ZMR 2008, 990
- IMR 2008, 418
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08
Wohnungseigentum - Umwandlung von Supermarkt in Gemeindezentrum zulässig!
Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt (Oberlandesgericht Stuttgart 1999, 190; Senat OLGZ 1993, 299; Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 2004, 448, 449; Oberlandesgericht Schleswig ZMR 2008, 990;… Bärmann/Klein: WEG, 11. Aufl., § 15, Rdnr. 11;… Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 15, Rdnr. 4). - LG Itzehoe, 28.04.2009 - 11 S 27/08
Wohnungseigentum - Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter?
Für diesen Fall gilt grundsätzlich, dass die dinglichen Regelungen gegenüber den Regelungen der Gemeinschaftsordnung nachrangig sind, da generell Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung enthalten sind, während Funktionszuweisungen für Räume des Teileigentums in dem dinglichen Teil der Teilungserklärung eher der Abgrenzung des Sondereigentums zum Wohnungseigentum als einer Festlegung des Verwendungszweckes dienen (vgl. BayObLG, Beschluss v. 07.07.1988, zitiert nach JURIS; OLG Schleswig, Beschluss v. 04.01.2008, 2 W 202/07, S 6 der Anlage B 2 ).
