Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 30.06.2005 - 6 Verg 5/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 97 Abs 2 GWB, § 107 Abs 2 GWB, § 107 Abs 3 GWB, § 112 Abs 1 S 2 GWB, § 123 S 2 GWB
    Nachprüfung eines Vergabeverfahrens: Vergaberechtsschutz trotz Ausschluss des eigenen Angebots

  • oeffentliche-auftraege.de

    Rüge: Unverzüglichkeit der Rüge bei behaupteten Fehlern in den Verdingungsunterlagen (Rügeobliegenheit setzt mit der Angebotserstellung ein)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe - Abweichende Gewährleistungsbedingungen: Zwingender Ausschluss!

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ist mangels gravierender Mängel das Vergabeverfahren nicht zu wiederholen, kann nach zulässigem Ausschluss des Angebots auch keine Streichung bestimmter Vergabebedingungen verlangt werden

Verfahrensgang

  • VKSchleswig-Holstein, 07.03.2005 - VK-SH 3/05
  • OLG Schleswig, 30.06.2005 - 6 Verg 5/05



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Wird zitiert von ... (44)  

  • OLG Rostock, 06.03.2009 - 17 Verg 1/09  

    Vergabe - Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen

    Diese Verpflichtung der rechtzeitigen Kontaktaufnahme zur Vergabestelle bei Ungereimtheiten in den Verdingungsunterlagen ist zwingend geboten, da nur so etwaige Unklarheiten unmittelbar aufgeklärt und korrigiert werden können (vgl. VK Saarland, Beschluss vom 30.11.2007, 1 VK 05/2007 m.w.N.; VK Schleswig-Holstein, B. v. 12.07.2005 - Az.: VK-SH 14/05; im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, B. v. 30.06.2005 - Az.: 6 Verg 5/05; 1. VK Brandenburg, B. v. 18.06.2007 - Az.: 1 VK 20/07; B. v. 13.03.2007 - Az.: 1 VK 7/07).

    Der Ansicht des Antragsgegners, ein Bieter müsse etwaige Fehler der Verdingungsunterlagen (sogleich) nach deren Übersendung rügen, ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 30.06.2005 - Az.: 6 Verg 5/05; OLG Naumburg, Beschluss v. 30.07.2004, 1 Verg 10/04).

    Dies erfordert auch die Richtlinie des Rates vom 21.12.1989 - 89/665/EWG (Amtsbl. EG Nr. L 395 v. 30.12.1989, S. 33) -, die in Art. 2 Abs. 1 lit. b den Nachprüfungsinstanzen - ausdrücklich - die Möglichkeit gibt, vergaberechtlich fehlerhafte Teile einer Ausschreibung zu eliminieren, sofern der "Rest" noch taugliche Grundlage einer Vergabeentscheidung bleibt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, B. v. 30.06.2005 - Az.: 6 Verg 5/05).

  • VK Schleswig-Holstein, 17.03.2006 - VK-SH 2/06  

    Vergabe - AGB nicht anerkannt: Ausschluss!

    Fügt der Bieter entgegen den ausdrücklichen Vergabeunterlagen eigene allgemeine Geschäftsbedingungen bei, ist das Angebot wegen unzulässiger Ergänzung der Verdingungsunterlagen zwingend auszuschließen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005, 6 Verg 5/05; erkennende Kammer, Beschluss vom 07.03.2005, VK-SH 03/05; VK BR Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2004, 203-VgK-41/2004; VK Thüringen, Beschluss vom 22.07.2004, 360-4003.20-047/04-EF-S; 2. VK Bund, Beschluss vom 23.01.2004, VK 2-132/03; VK RP Magdeburg, Beschluss vom 16.10.2002, 33-32571/07 VK MD 11/02).

    Daraus folgt, dass sie selbst durch einen (objektiv) rechtswidrigen Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters nicht in eigenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005, 6 Verg 5/05, m.w.N.).

    b) Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung als "offensichtlich" unbegründet sollte zwar die Ausnahme bleiben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005, 6 Verg 5/05).

  • OLG Schleswig, 15.04.2011 - 1 Verg 10/10  

    Vergabe - Preis einziges Zuschlagskriterium: Nebenangebote zulässig!

    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Aufhebung der Ausschreibung nur als "ultima ratio" in Betracht kommt, wenn das konkret durchgeführte Vergabeverfahren mit derart schwerwiegenden Mängeln behaftet ist, dass diese innerhalb des Verfahrens nicht mehr heilbar sind (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juni 2005, 6 Verg 5/05, OLGR 2005, 573 ff. [Tn. 31] m.w.N.).

    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Aufhebung der Ausschreibung nur als "ultima ratio" in Betracht kommt, wenn das konkret durchgeführte Vergabeverfahren mit derart schwerwiegenden Mängeln behaftet ist, dass diese innerhalb des Verfahrens nicht mehr heilbar sind (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Juni 2005, 6 Verg 5/05, OLGR 2005, 573 ff. [Tn. 31] m.w.N.).

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