Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 30.10.2008 - 5 U 66/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 26 Abs 1 HGB, § 128 HGB, § 159 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 162 Abs 1 HGB
    Verjährung: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen den atypisch stillen Gesellschafter einer KG

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG gemäß den Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten in den §§ 171, 172 HGB

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  • rws-verlag.de

    HGB §§ 171, 172, 161 Abs. 2, § 159 Abs. 1, § 230 Abs. 2
    Keine Außenhaftung des atypisch stillen Gesellschafters einer "Innen-KG"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG; Verjährung von Ansprüchen der Gesellschaft wegen noch ausstehender Einlageforderungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Keine Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG im Außenverhältnis

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Außenhaftung des atypisch stillen Gesellschafters einer "Innen-KG"

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB §§ 171, 172, § 162 Abs. 1
    Keine Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG im Außenverhältnis

  • heckschen-vandeloo.de (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Keine Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG gemäß den Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten in den §§ 171, 172 HGB.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2009, 421
  • DB 2009, 221



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Wird zitiert von ...  

  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 249/08  

    Gesellschaftsrecht - Zur Haftung eines atypischen stillen Gesellschafters

    Das Berufungsgericht (ZIP 2009, 421) hat zu Recht angenommen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Dr. R. KG - der Inhaberin des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - keinen Anspruch gegen den Beklagten als stillen Gesellschafter aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 128, 171 HGB geltend machen kann und dass der möglicherweise noch offene Einlagenanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls verjährt ist.
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