Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag eines außenstehenden Aktionärs auf Durchführung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs für die Durchführung eines Spruchverfahrens zwecks Überprüfung der Abfindung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionärs und der squeeze-out

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für außenstehenden Aktionär, wenn die Angemessenheit seiner Abfindung in anderem Spruchverfahren überprüft wird

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart, 13.12.2010 - 31 O 175/08
  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11  

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

    Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters setzt zumindest einen zulässigen Antrag voraus.(Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 5.) Ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen liegt dem Verfahren aber weder hier noch in dem parallel anhängigen Verfahren 20 W 1/11 vor.

    Dem Antrag (Bl. 168), das Verfahren entsprechend § 147 ZPO mit dem unter 20 W 1/11 gegen die Antragsgegnerin wegen derselben Strukturmaßnahme vor dem Senat geführten Verfahren zu verbinden, ist nicht zu entsprechen.

  • OLG München, 24.05.2012 - 31 Wx 553/11  

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Antrag der Minderheitsaktionäre auf

    4 1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SpruchG sind in Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung bei Unternehmensverträgen nur außenstehende Aktionäre antragsberechtigt; die Antragsberechtigung ist schon nach dem Wortlaut von § 3 S.2 SpruchG nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist (vgl. dazu die Gesetzesbegründung der Bundesregierung BT-Drs. 15/371, S.13 und Simon, SpruchG, München 2007, Rdn. 17 zu § 3 SpruchG; so auch OLG Stuttgart, AG 2011, 599 m.w.N. für Anträge vor dem 01.09.2003).
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