Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Baden-Württemberg
Verstoß gegen das Transparenzgebot: Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit Flüssiggas
- Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER)
Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Energielieferungsvertrag BGB § 307 Abs. 1 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Wirksamkeit einer in AGB enthaltenen Preisanpassungsklausel für Lieferanten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
AGB - Preisanpassungsklausel aufgrund des Transparenzgebots unwirksam!
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 13.07.2004 - 20 O 234/04
- OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 134/04
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2005, 1736 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 858
Wird zitiert von ... (7)
- LG Bremen, 24.05.2006 - 8 O 1065/05 Ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit müssen Preisanpassungsklauseln aber dennoch dem Transparenzgebot der § 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 BGB n.F. genügen (so auch - dem BGH vorgehend - OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858): Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein.
Daher bedarf es einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Preisänderungsrecht entsteht (BGH NJW-RR 2005, 1717; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2003, 507, 509).
Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderungen, werden nicht genannt (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858, 859 m.N.).
So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort umlegen, also auch dann, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858, 859).
Daher bleibt für den Gaskunden undurchschaubar, wann und aus welchen Gründen Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858, 859).
Hinzu kommt, dass keine der Klauseln die Beklagte auch nur ansatzweise dazu anhält, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren, indem sie in einem solchen Fall (Klausel A. immerhin für den Fall von "GesetzesänderungenÂ") nicht zur Vornahme von Preissenkungen verpflichten (vgl. BGH ZIP 1981, 283ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858, 859).
Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen aber durchaus in präziserer und den Anforderungen aus § 9 Abs. 1 AGBG, § 307 BGB genügender Weise gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen, die den Verwender übrigens nicht, was die Beklagte fürchtet, zur vollständigen Preisgabe seiner Kalkulation zwingen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858, 860).
- LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 316/06
Gaslieferungsvertrag: Inhaltskontrolle der Preisanpassungsklauseln wegen Änderung …
Wie auch eine Preisanpassungsklausel hält ein Preisänderungsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltkontrolle regelmäßig nur dann Stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
Die Kammer ist im Rahmen des hier vorliegenden Verbandsprozesses gehalten, die Klausel unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung zu beurteilen ( vgl. BGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: VIII ZR 25/06; BGH NJW 2004, 1588, 1589; OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005, Az.: 1493/2004; OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
Die Anpassungsklausel beschreibt nur vage die Voraussetzungen einer Preis- und Kostenänderung (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
So können gestiegene Preise auf den Kunden sofort umgelegt werden, auch wenn die Beklagte noch über Vorräte verfügt, die sie zu einen geringeren Preis eingekauft und zwischenzeitlich hiermit die Hochpreissituation überbrückt hat (OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04)) und erst dann wieder Käufe tätigt, wenn der Preis für Erdgas oder leichtes Heizöl wieder gesunken ist.
Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabes dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten hat, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (vgl. OLG Stuttgart, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 2 U 134/04).
- OLG Frankfurt, 13.12.2007 - 1 U 41/07
Energielieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine Preisanpassungsklausel
Nach der - vom Senat geteilten - Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858;… Urteil vom 12. Juli 1989, NJW 1990, S. 115 f.) besteht bei langfristigen, auf Leistungsaustausch gerichteten Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten.Zudem muss eine Preisänderungsklausel nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichst klar und so verständlich gefasst sein, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2005, NJW-RR 2005, S. 858;… Urteil vom 3. Juni 1998, NJW 1998, S. 3114, 3116) des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (…vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 19. November 2002, NJW 2003, S. 746, 747 und S. 507, 509;… Urteil vom 26. Mai 1986, NJW 1986, S. 3134, 3135;… Urteil vom 11. Juni 1980, NJW 1980, S. 2518, 2519).
- LG Dresden, 11.05.2006 - 6 O 3611/05 Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich anzuerkennen, diese muss jedoch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung gerecht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2005, AZ: 2 U 134/04, BGH NJW-RR 2005, 1717 - 1718).
Allein die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung im Nachgang einer erfolgten Erhöhung nach den §§ 315 Abs. 1, 3, 319 BGB ersetzt in diesen Fällen ein gesteigert kritisches Maß der Klauselkontrolle nicht (BGH, NJW 86, 3134, 3136; OLG Stuttgart, Urteil v. 13.01.2005, NJW-RR 2005, 858 - 860;… Ulmer/Brandner, Hensen, AGBG, 9. Auflage, § 9 Rn 100).
Diese Formulierung entbehrt jeglicher objektiver Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten prozessualen Umfang der Änderung erfolgt nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2005, NJW-RR 2005, 1736; OLG Düsseldorf, BB 1997, 699; LG Düsseldorf, VUR 1990, 288).
- OLG Oldenburg, 05.09.2008 - 12 U 49/07
Gasversorgungsvertrag: Einbeziehung und Inhaltskontrolle von …
Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen und das vertragliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu seinen Gunsten verschieben kann (OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 858. OLG Bremen a.a.O. = Bd. III Bl. 68, 78 d.A.. Palandt-Grüneberg § 307 Rz. 23 ). - OLG Bremen, 16.11.2007 - 5 U 42/06
Gaspreiserhöhungen für unwirksam erklärt // Anpassungsklausel für Kunden nicht …
So hat auch der BGH ausgeführt, dass das Transparenzgebot verhindern soll, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann und es daher einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Preisänderungsrecht entsteht, bedarf (…BGH, a.a.O, 1717; s.a. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 858 m.w.N.; Rott, VuR 2006, 283, 284). - LG Kassel, 06.12.2006 - 3 T 741/06 Das Transparenzgebot soll nämlich verhindern, dass sich der Verwender durch die undeutliche Formulierung von Tatbestand oder Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume offen hält (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2005, 434 (435)).
