Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Vergütungsfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsverpflichtung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geschäftsgebühr und PKH mit Ratenzahlungsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100
    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines späteren gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung

Verfahrensgang

  • AG Göppingen, 01.12.2008 - 10 F 1031/07
  • OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 8 WF 211/08

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 272 (Ls.)
  • Rpfleger 2009, 343



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09  

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

    Der in diesem Punkt anders lautenden Rechtsprechung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. hierzu Beschluss vom 12.02.2009, AZ: 6 WF 475/08, Tz. 10) und einer Reihe von Oberlandesgerichten (vgl. hierzu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2008, AZ: 5 W 34/08, Tz. 5 = NJW-RR 2009, 431, OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009, Tz. 8 = OLGR Stuttgart 2009, 222-224 und Beschluss vom 28.10.2008, AZ: 8 W 438/08, Tz. 15 = MDR 2009, 113-114), folgt der Senat nicht.

    Die Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV zum RVG ist zur Hälfte uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zum RVG anzurechnen und nicht auf die Differenz zwischen der Vergütung des beigeordneten Anwalts und die Wahlanwaltsvergütung (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27.11.2008, AZ: 10 W 109/08 Tz. 15 = OLGR Düsseldorf 2009, 121-123 und vom 27.01.2009, AZ: 10 W 120/08, Tz. 19, OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009, AZ: 8 WF 211/08, Tz. 14 = OLGR Stuttgart 2009, 222-224, OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2009, AZ: 17 WF 192/08).

  • OLG Celle, 24.07.2009 - 2 W 203/09  

    Vergütungsfestsetzung für den Prozesskostenhilfeanwalt: Anrechnung der

    Einer Auffassung nach ist selbst dann, wenn Beratungshilfe tatsächlich nicht oder noch nicht in Anspruch genommen worden ist, lediglich die Hälfte der im Rahmen der Beratungshilfe fiktiv anfallenden Gebühr nach Nr. 2503 VV-RVG abzusetzen (vgl. OLG Oldenburg, MDR 2008, 1006. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2009, Az.: 8 WF 211/08, zitiert nach JURIS Rdz. 7 f.. OLG Hamm AGS 2009, 233).
  • OLG Celle, 26.01.2009 - 17 WF 192/08  

    Vergütungsfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die

    Selbst dann, wenn Beratungshilfe tatsächlich nicht oder noch nicht in Anspruch genommen worden sei, könne in diesen Fällen lediglich die Hälfte der im Rahmen der Beratungshilfe fiktiv anfallenden Gebühr nach VV-RVG Nr. 2503 (mithin 35, 00 EUR) abgezogen werden (OLG Oldenburg [5. Zivilsenat] MDR 2008, 1006. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 8 WF 211/08 - und vom 28. Oktober 2008 - 8 W 438/08 - bei juris).
mehr
  • OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 258/08  

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

    Der Auffassung, die Anrechnung einer anteiligen Beratungshilfegebühr habe bereits dann zu erfolgen, wenn zwar Beratungshilfe nicht gewährt wurde, aber die Voraussetzungen für deren Gewährung vorlagen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.1.2009, Az.: 8 WF 211/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.6.2008, Az.: 5 W 34/08, MDR 2008, 1006, zitiert nach juris), kann nicht gefolgt werden.
  • AG Lahr, 09.02.2009 - 5 C 254/07  

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die

    Insoweit ist festzustellen, dass der 8. Senat des OLG Stuttgarts im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07-, in der der Bundesgerichtshof seine Auffassungen zu Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bekräftigt hat, seine ursprünglichen Ansichten modifiziert hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 211/08-).
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