Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93 |
Volltextveröffentlichungen
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Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93
- OLG Stuttgart, 13.05.1993 - 3 Ws 36/93
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 1993, 680
- NStZ 1993, 450
- StV 1993, 289
- JR 1994, 81
- JR 1994, 84
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00
Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis
Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl. auch BGH StV 1995, 130, 131). - BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis - …
Abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die Wirkung eines allgemeinen Verfahrenshindernisses nicht zukommt (BGHSt 35, 137, 140 m.w.N., BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 19 ; BGH NStZ 1989, 283 ; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1993, 450 ), gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, wistra 1993, 219 ) im vorliegenden Fall keine andere, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Betrachtung. - OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10
Strafverfahren: Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen …
Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer aber unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls , namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.). - KreisG Saalfeld, 17.08.1993 - Cs 5 Js 10926/91
JGG § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 79; StGB § 316; StPO § 153 § 359 …
Dieser Umstand wiegt besonders schwer (s. dazu OLG Stuttgart, MDR 1993, 680, 681).
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