Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung außenstehender Aktionäre bei Unangemessenheit infolge einer nicht nur geringfügigen Abweichung eines rechnerisch ermittelten Werts der Aktie von dem angebotenen Betrag und Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Bestimmung einer vom Angebot abweichenden Abfindung durch das Gericht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Angemessenheit der Barabfindung nach Squeeze out auch bei Abweichung vom ermittelten Wert von weniger als 10 %

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gericht hat nur dann eine vom Angebot abweichende Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Barabfindung unangemessen ist

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart, 30.01.2009 - 32 AktE 2/06
  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2011, 382 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (20)  

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08  

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 210 f. [juris Rn. 256]).

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1, 2, 10 bis 12 und 14, 15 und 16, 26 bis 28, 32 und 33, 81 bis 83, 92 und 93, 96 sowie 101 wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 629 ff.; 633 ff.; 674 f., 715 ff., 740 f. und 913 f., 743 f. und 912, 749, 819 f., 826, 844 f., 854 ff., GA V 963 ff.) ist hinsichtlich des Börsenkurses maßgeblich der nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Squeeze-out (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 10 - "Stollwerck"; ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, 277 [juris Rn. 97 und 101]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 88] und OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 132]).

    Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487 Tz. 29 - "Stollwerck"; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rn. 89; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 141 ff.]).

    Als normal oder üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rn. 91; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205] und 20 W 2/07 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).

    § 327 b Abs. 2 AktG sieht nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise eine Verzinsungspflicht erst ab der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister vor (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2006, 340, 343 [juris Rn. 30]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205, 207 [juris Rn. 94]).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war (OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 208 f. [juris Rn. 173]).

    Eine Anwendung der jüngeren Fassung scheidet aber aus, da die diesbezügliche Überarbeitung der Empfehlungen wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform dienten, deren Inhalte - wie nachstehend im Einzelnen dargelegt werden wird (s. hierzu unten unter C. II. 2. e) ee) (8.3.2)) - zum Bewertungsstichtag noch nicht bereits im Kern angelegt waren (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 [juris Rn. 263] und AG 2011, 205, 209 [juris Rn. 174]).

    Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 2005 ist anzuführen, dass das hier verwendete Tax-CAPM - entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 26 bis 28 (GA IV 907 f., 723, 726), 32 und 33 (GA IV 819), 48 (GA IV 681), 81 bis 83 und 96 (GA IV 835 f.) wie auch des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre (GA IV 849 ff.) - die empirisch betrachtbaren Aktienrenditen realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 129 sowie im Einzelnen OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 [juris Rn. 217 ff.; nicht mit abgedruckt in ZIP 2010, 274]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rn. 194 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]; Riegger in Kölner Komm.z.SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch die u.a. seitens der Antragsteller zu 75 bis 80 [GA V 961] ins Feld geführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München OLGR München 2008, 446, 447 ff. [juris Rn. 35] und ZIP 2009, 2339, 2342 [juris Rn. 20] wie auch S. 20 ff. des als Anlage A 8 [hinter GA II 348] im Umdruck vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 28. März 2008 - 102 O 139/02 AktG; kritisch auch Peemöller/Beckmann/Meitner, BB 2005, 90, 94).

    Diese Nachsteuerbetrachtung begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, aaO [juris Rn. 209] sowie Beschl. v. 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 [juris Rn. 204 ff.; nicht mit abgedruckt in AG 2011, 205]).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08  

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

    (1.1.7) Zutreffend ist es ebenfalls, die sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Werte nicht unverändert der Prognose der zukünftigen finanziellen Überschüsse zugrunde zu legen.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 100 f.]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 951; Peemöller/Reinel-Neumann, BB 2009, 206, 209.) Die erforderlichen Anpassungen wurden, wie auch die Vertragsprüferin bestätigt hat (Prüfungsbericht S. 16), sachgerecht durchgeführt.

    Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören danach Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden könnten, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 247]; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.2.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 37].) Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die veräußert werden können, ohne dass sich dadurch die Überschüsse wesentlich verändern.

    Dieses Prinzip verlangt zwar, dass Erkenntnisse zu bewertungsrelevanten tatsächlichen Umständen zumindest in den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag angelegt waren, gilt aber nicht für die angewandte Bewertungsmethode.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.].).

    Geht man davon aus, dass die Aktualisierung einer Expertenauffassung - soweit sie nicht auf einer Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen beruht - regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurück zu führen ist, erscheint die jeweils aktuellere Empfehlung grundsätzlich geeigneter, dieses Ziel zu erreichen, als ältere Auffassungen.(So OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 172 f.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 261 f.].) Zu beachten ist weiter, dass neben der Ermittlung des Basiszinssatzes auf der Grundlage des IDW S1 2005 auch die sonstigen Vorgaben dieses Bewertungsstandards zur Anwendung zu bringen sind.

    Eine derartige Kontrollüberlegung ist zulässig(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 261].) und wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die Kursdaten der Aktie - wie hier (s.o.) - wegen eines geringen Handelsvolumens nicht für die Schätzung des Beta-Faktors geeignet sind.

    Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 338 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].).

    d) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].) Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt.

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215].) Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256].) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].) Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.

    b) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.].) Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt.

    Die Berücksichtigung des Börsenkurses dient hier aber nicht dazu, den für die Angemessenheit der Abfindung maßgeblichen Verkehrswert zu ermitteln, sondern nur der Überprüfung, ob die Angemessenheit der angebotenen Abfindung trotz der rechnerischen Abweichung des mit fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Betrags noch zu bejahen ist; sie ist also lediglich eine Kontrollüberlegung.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 261].).

    (1) Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].) Anders als bei der Schätzung des Betafaktors, der im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung das künftige Verhalten der Rendite der Aktie im Vergleich zum Marktportfolio ausdrücken soll (dazu oben 1. c) bb) (2) (2.1) (2.1.1)), kommt der Liquidität der Aktie bei einer bloßen Plausibilitätsüberlegung keine entscheidende Bedeutung zu, da die Börsendaten hier nicht der Identifizierung eines unternehmensindividuellen Risikos dienen, sondern lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Feststellung ermöglichen sollen, ob der Verkehrswert dem rechnerischen Ergebnis der fundamentalanalytischen Wertermittlung entspricht.

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  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08  

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

    (1.3) Zutreffend ist auch die Vorgehensweise, die sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Werte nicht unverändert der Prognose der zukünftigen finanziellen Überschüsse zugrunde zu legen.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 100 f.]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 951; Peemöller/Reinel-Neumann, BB 2009, 206, 209.) Die erforderlichen Anpassungen wurden, wie die Vertragsprüferin näher erläutert hat (Bl. 795 ff. d.A.), richtig durchgeführt.

    Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören danach Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden könnten, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 247]; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.2.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 37].) Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die veräußert werden können, ohne dass sich dadurch die Überschüsse wesentlich verändern.

    Geht man davon aus, dass die Aktualisierung einer Expertenauffassung - soweit sie nicht auf einer Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen beruht - regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurück zu führen ist, erscheint die jeweils aktuellere Empfehlung grundsätzlich geeigneter, dieses Ziel zu erreichen.(So OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 172 f.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 261 f.].) Das Stichtagprinzip steht dieser Einschätzung nicht entgegen.

    Es verlangt zwar, dass Erkenntnisse zu bewertungsrelevanten tatsächlichen Umständen zumindest in den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag angelegt waren, gilt aber nicht für die angewandte Bewertungsmethode.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.].).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11  

    Unternehmensbewertung; Ertragswertverfahren; Tax-CAPM; Marktrisikoprämie;

    (1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).

    Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5, 5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]).

    Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10  

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

    Das Landgericht hat den Basiszinssatzes unter Berufung auf den Bewertungsstandard IDW S1 2005 zutreffend aus der Zinsstrukturkurve abgeleitet.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.].).

    Wie der Senat bereits entschieden hat,(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]; AG 2011, 205 [juris Rn. 185], vgl. auch OLG Karlsruhe, AG 2009, 47 [juris Rn. 63].) spricht dabei nichts dagegen, nach dem von der Deutschen Bundesbank angewandten "Svensson-Verfahren" kurzfristige Marktschwankungen sowie mögliche Schätzfehler durch eine durchschnittliche Zinsstrukturkurve zu glätten, indem ein Durchschnittswert für die letzten 3 Monate vor dem Bewertungsstichtag gebildet wird.(Dazu auch Kniest, Bewertungspraktiker 2005, S. 9 ff.).

    (1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 2005 richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts - auf 5, 5% zu taxieren.(Ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 208 ff.]; AG 2011, 205 [Rn. 192 ff.]; AG 2011, 560 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 23 ff.].).

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11  

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

    (1) Die im Übertragungsbericht zugrunde gelegte Marktrisikoprämie mit 5, 5 % nach Steuern folgt einer Empfehlung des IDW und ist bereits mehrfach von der Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 192 ff.).

    Hinzu kommt, dass bei einem hohen Grad der Konzernierung der Markt für die Aktien des betreffenden Unternehmens eine sehr geringe Liquidität ausweist, was ebenfalls die Validität der gewonnenen Ergebnisse in Frage stellt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 214).

    Eine Beschränkung des Vergleichs auf ebenfalls majorisierte Gesellschaften ist jedenfalls nicht geboten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 214; Beschluss vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 172).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11  

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Überdies ist - entgegen der Auffassung einiger Antragsteller - aufgrund des geringen Zeitraumes zwischen dem Tag der Bekanntgabe und der Durchführung der Hauptversammlung von nur ca. vier Monaten eine in der vorgenannten Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Betracht gezogene Hochrechnung des Aktienkurses etwa anhand eines allgemeinen Aktien- oder eines bestimmten Branchenindexes nicht vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2011 - 21 W 13/11 -, Juris Rdn. 17 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 87 ff.).

    In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Marktrisikoprämie um eine Schätzung anhand empirischer Vergangenheitsdaten handelt, die keiner endgültigen Gewissheit zugeführt werden kann, bestehen gegen den hier zugrunde gelegten Wert seitens der Rechtsprechung, die ebenfalls einen Wert von sogar 5, 5 % akzeptiert (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - 21 W 11/11 -, Juris Rdn. 61 ff. für einen Bewertungsstichtag am 28. November 2007; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 192 ff. und Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 220 ff. dort für Bewertungsstichtage im Jahr 2005 und 2007; KG, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07 -, Juris Rdn. 46 dort für einen Bewertungsstichtag im Jahr 2002), keine durchgreifenden Bedenken.

  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 21 W 12/11  

    Squeeze out: Berechnung der angemessenen Barabfindung, Marktrisikoprämie, Barwert

    Einen entsprechenden Wert erhält man, wenn - aus Sicht des Senats methodisch vorzugswürdig (vgl. dazu IDW S1 2008 Rdn. 117; so ebenfalls OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 170 ff.) - auf die zum Bewertungsstichtag gültige Zinsstrukturkurve zurückgegriffen wird.

    Entsprechend hat auch die obergerichtliche Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie nach Steuern in Höhe von 5, 5 % für angemessen erachtet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 192 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 208 ff.; KG, AG 2009, 199).

    Auch in diesem Fall ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert, der mit 213 EUR nur knapp 4 % von der angebotenen Barabfindung abweicht und bereits aus diesem Grund unter Berücksichtigung des Börsenkurses sowie des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Unternehmenswertes keine Korrektur im Spruchverfahren rechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris).

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11  

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    17 Eine Hochrechnung des dergestalt ermittelten Durchschnittskurses von 70, 71 EUR auf den Bewertungsstichtag kommt in Anbetracht des geringen Zeitraumes von nur 4, 5 Monaten zwischen dem Tag der Bekanntgabe am 18. Februar 2008 und der stichtagsrelevanten Entscheidung der Hauptversammlung der A am 3. Juli 2008 nicht in Betracht (vgl. für einen Zeitraum von allerdings nur 2, 5 Monaten OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2010 - 5 W 40/09 -, unveröffentlicht; vgl. ferner für einen Zeitraum von knapp 6 Monaten OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 87 ff.; vgl. schließlich auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 03054).

    Durchgreifende Bedenken gegen diese Höhe bestehen nicht, zumal von der Rechtsprechung auch ein Wert von 5, 5 % nach Steuern als angemessen erachtet worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 192 ff. und Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, Juris Rdn. 220 ff. dort für Bewertungsstichtage im Jahr 2005 und 2007).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11  

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 2/11  

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 3/11  

    Maßgeblicher Unternehmenswert im Spruchverfahren; Berücksichtigung neuerer und

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 26 W 2/10  

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09  

    Zulässigkeit eines Spruchverfahrens auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs mit

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09  

    Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betafaktors bei der

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11  

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10  
  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11  

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

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