Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.12.1996 - 1 Ws 189/96   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 1320
  • MDR 1997, 382
  • NStZ 1997, 254



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Celle, 30.08.2004 - 2 Ws 181/04  

    Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im

    Zwar mag bei einem entsprechenden Vorwurf nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 StGB, bei dem es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt mit doppelter Schutzrichtung handelt, die Verletzteneigenschaft i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO fraglich sein, solange - wegen der Einschränkung nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO - das durch die Straßenverkehrsstrafbestände im Einzelfall geschützte Individualrechtsgut - etwa eine fahrlässige Körperverletzung - auch im Wege der Privatklage weiter verfolgt werden kann (vgl. OLG Stuttgart NJW 1997, S. 1320, 1321; anders: OLG Koblenz VRS 63, 359 ff.).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2008 - 1 Ws 125/07  

    Jagdunfall - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Im übrigen schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des OLG Celle (NStZ-RR 2004, 369) an, wonach Betroffene eines konkreten Gefährdungsdeliktes im Straßenverkehr jedenfalls dann "verletzt" im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 StPO sind, wenn nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Unfalls nahegelegen hat: Das Gegenargument (OLG Stuttgart NJW 1997, 1320), der Schutz des lediglich konkret Gefährdeten dürfe im Rahmen von § 315 a-c StGB nicht weiter reichen als derjenige des tatsächlich Verletzten, der über §§ 172 Abs. 2 S. 3, 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auf den Privatklagewege verwiesen werde, greift in diesen Fällen nämlich nicht durch, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte unstatthaft ist.
  • OLG Karlsruhe, 03.08.2004 - 1 Ws 157/03  

    Klagerzwingungsverfahren: Verletzteneigenschaft des Antragstellers bei

    Ob eine andere Beurteilung der Antragsbefugnis vorzunehmen wäre, wenn der Antragsteller in seiner Gesundheit durch Strahleneinwirkung tatsächlich verletzt (vgl. OLG Köln NJW 1972, 1338, 119) und nicht nur allenfalls abstrakt gefährdet (vgl. OLG Stuttgart NJW 1997, 1320 f.) worden wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn eine solche Beeinträchtigung hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
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