Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.01.2002 - 2 U 202/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Koppelung der Rabattgewährung für Brillengestelle mit dem Erwerb von Brillengläsern

  • Justiz Baden-Württemberg

    Wettbewerbsverstoß: Koppelung der Rabattgewährung für Brillengestelle mit dem Erwerb von Brillengläsern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart, 25.09.2001 - 31 KfH 136/01
  • OLG Stuttgart, 24.01.2002 - 2 U 202/01



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02  
    Dabei kommt insbesondere dem Kriterium der zeitlichen Begrenzung nach wie vor eine wichtige Bedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 180, 181; LG Chemnitz, WRP 2002, 589, 590; Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001, 876; s. a. Köhler/Pieper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2002 (OLGR 2002, 180) eine Werbung mit einem altersabhängigen Rabatt auf Brillengestelle - bis zu 100% Rabatt - bei gleichzeitigem Erwerb von Korrekturgläsern nur deshalb keinen Verstoß gegen § 7 UWG gesehen, weil die betreffende Werbung gerade keinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung enthielt.

    Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass es mangels anderweitiger Anhaltspunkte ein wichtiges Indiz für die Beurteilung des Vorliegens einer Sonderveranstaltung ist, ob die besonderen Vorteile zeitlich begrenzt angeboten werden (OLGR 2002, 180, 181).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02  
    Dabei kommt insbesondere dem Kriterium der zeitlichen Begrenzung nach wie vor eine wichtige Bedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 180, 181; LG Chemnitz, WRP 2002, 589, 590; Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001, 876; s. a. Köhler/Pieper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2002 (OLGR 2002, 180; Anlage L 22) eine Werbung mit einem altersabhängigen Rabatt auf Brillengestelle - bis zu 100% Rabatt - bei gleichzeitigem Erwerb von Korrekturgläsern nur deshalb keinen Verstoß gegen § 7 UWG gesehen, weil die betreffende Werbung gerade keinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung enthielt.

    Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass es mangels anderweitiger Anhaltspunkte ein wichtiges Indiz für die Beurteilung des Vorliegens einer Sonderveranstaltung ist, ob die besonderen Vorteile zeitlich begrenzt angeboten werden (OLGR 2002, 180, 181).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02  
    Dabei kommt insbesondere dem Kriterium der zeitlichen Begrenzung nach wie vor eine wichtige Bedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 180, 181; LG Chemnitz, WRP 2002, 589, 590; Berneke, WRP 2001, 615, 620; Cordes, WRP 2001, 876; s. a. Köhler/Pieper, a.a.O., § 7 Rdnr. 29a).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2002 (OLGR 2002, 180) eine Werbung mit einem altersabhängigen Rabatt auf Brillengestelle - bis zu 100% Rabatt - bei gleichzeitigem Erwerb von Korrekturgläsern nur deshalb keinen Verstoß gegen § 7 UWG gesehen, weil die betreffende Werbung gerade keinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung enthielt.

    Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass es mangels anderweitiger Anhaltspunkte ein wichtiges Indiz für die Beurteilung des Vorliegens einer Sonderveranstaltung ist, ob die besonderen Vorteile zeitlich begrenzt angeboten werden (OLGR 2002, 180, 181).

  • OLG Stuttgart, 30.06.2005 - 2 U 7/05  

    Unlauterer Wettbewerb: Irreführung, Bevorratung und Bewerbung

    In der Entscheidung des Senats, veröffentlicht in OLG-Report 2002, 180, 181, hat er nur den Grundsatz aufgestellt, dass eine durch Blickfangangabe erfolgte Irreführung nur durch einen Hinweis ausgeräumt werden kann, der seinerseits am Blickfang Teil hat, wozu erforderlich sei, dass dieser Zusatz aufgrund der Druckart, der Größe und der Stelle, wo er sich befindet, dem Kunden auffällt; eine Querstellung des Hinweises war dort nicht Streitgegenstand.
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