Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der Anschließung eines Antragstellers an fristgerecht eingereichte Beschwerden anderer Antragsteller bei eigener Versäumung der Beschwerdefrist und seiner formellen Beteiligung am Beschwerdeverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der Anschließung eines Antragstellers an fristgerecht eingereichte Beschwerden anderer Antragsteller bei eigener Versäumung der Beschwerdefrist und seiner formellen Beteiligung am Beschwerdeverfahren

  • rws-verlag.de

    Kein Anschluss mit verspäteter Beschwerde im Spruchverfahren ("SG Holding")

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anschluss mit verspäteter Beschwerde im Spruchverfahren ("SG Holding")

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann sich ein Dritter den fristgerecht eingelegten Beschwerden anderer Antragsteller nicht mehr anschließen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2007, 250



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Wird zitiert von ... (17)  

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08  

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]).

    Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]).

    Zwar wird der im allgemeinen Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Grundsatz, dass jeder materiell Beteiligte auch formell am Verfahren zu beteiligen ist, im Spruchverfahren durch die gesetzlich geregelten Antrags- und Beschwerdevoraussetzungen beschränkt (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 7 f.]).

    Beteiligte des Beschwerdeverfahren sind daher grundsätzlich nur die Antragsteller, die ihr Beschwerderecht form- und fristgerecht wahrgenommen haben (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet aber darüber hinaus die formelle Beteiligung derjenigen Antragsteller als Beschwerdegegner, die im Fall einer Beschwerde der Antragsgegnerin Gefahr laufen, dass das ihnen günstige Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihrem Nachteil geändert wird (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 11]).

    Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11  

    Unternehmensbewertung; Ertragswertverfahren; Tax-CAPM; Marktrisikoprämie;

    Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]).

    Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]).

    Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

    Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
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  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08  

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist trotz des Ablaufs der Beschwerdefrist als unselbständiges Anschlussrechtsmittel gemäß § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]).
  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09  

    Grundbuchrecht - Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

    Gleiches galt nach herrschender Auffassung im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 237, 238; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4), soweit dort ein - gesetzlich nicht geregeltes - Anschlussrechtsmittel überhaupt für zulässig erachtet wurde (vgl. BGHZ 71, 314, 316 ff.; 95, 118, 124 ff.; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 19 Rn. 19 mwN), und wird nunmehr - trotz des im Vergleich zu den ZPO-Vorschriften weiter gefassten Wortlauts - auch für die Anschluss(-rechts-)beschwerde nach §§ 66, 73 FamFG vertreten (vgl. Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 66 FamFG Rn. 1; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 73 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 66 Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06  

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

    Gleiches gilt, da es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, für die Anschlussbeschwerden (OLG Stuttgart NZG 2007, 237; Wilske in Kölner Kommentar, SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.) des Antragstellers Ziff. 5 und der gemeinsamen Vertreter.
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250, BayObLG DB 2001, 191; Simon/Simon, SpruchG, § 12 Rdn. 21).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06  

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

    Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Das Spruchverfahren ist ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt werden kann (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 237 f.; BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 07149; Wilske in KK-SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; 95, 118).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

    Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09  

    Zulässigkeit eines Spruchverfahrens auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs mit

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05  

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09  

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08  

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11  

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09  

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

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