Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 27.07.2006 - 2 U 108/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern - markenmagazin:recht
Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern
- openjur.de
Markenrechtsverletzung: Wortgleiche Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern
- Justiz Baden-Württemberg
Markenrechtsverletzung: Wortgleiche Verwendung einer bekannten Sportwagenmarke für die Kennzeichnung von Fahrrädern
- it-recht-kanzlei
CARRERA - Sportwagen oder Fahrrad? Markenrechtliche Kennzeichnung
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR-RR 2007, 313
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 09.06.2009 - 20 U 87/08 Dabei beurteilt sich der Verletzungstatbestand der Benutzung einer bekannten Marke nach den vier möglichen Verletzungserfolgen, nämlich der Aufmerksamkeitsausbeutung, der Rufausbeutung, der Rufschädigung oder der Verwässerung (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).
Deren Voraussetzung, dass das besondere Maß an Aufmerksamkeit ausgenutzt wird, das mit der Verwendung der bekannten Marke verbunden ist, ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, regelmäßig gegeben, von einer Unlauterkeit i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist in dem Fall auszugehen (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).
Bei einer wortgleichen Verwendung liegt ein solcher Imagetransfer nahe (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).
- OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10
Anspruch auf Unterlassung der Benutzung eines fremden Kennzeichens zum Zwecke des …
Dabei beurteilt sich der Verletzungstatbestand der Benutzung einer bekannten Marke nach den vier möglichen Verletzungserfolgen, nämlich der Aufmerksamkeitsausbeutung, der Rufausbeutung, der Rufschädigung oder der Verwässerung (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).Bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, ist dies regelmäßig gegeben, von einer Unlauterkeit i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist in dem Fall auszugehen (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).
Bei einer wortgleichen Verwendung liegt ein solcher Imagetransfer nahe (BGH, GRUR-RR 2007, 313, 315 - CARRERA).
