Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückerstattungsanspruch nach den Kapitalerhaltungsregelungen, wenn die insolvente GmbH an sich durchsetzbare, aber verjährte vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung hat; Leistungen der GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter

  • Justiz Baden-Württemberg

    Rückerstattungsanspruch nach den Kapitalerhaltungsregelungen, wenn die insolvente GmbH an sich durchsetzbare, aber verjährte vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung hat; Leistungen der GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter

  • rws-verlag.de

    Haftung des Gesellschafters nach Kapitalerhaltungsregeln für Leistungen der GmbH an verbundenes Unternehmen nur bei maßgeblicher Beteiligung an beiden Unternehmen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Erstattungsanspruch aus §§ 30 , 31 GmbHG wegen Verjährung vertraglicher Ansprüche der GmbH

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Gesellschafters nach Kapitalerhaltungsregeln für Leistungen der GmbH an verbundenes Unternehmen nur bei maßgeblicher Beteiligung an beiden Unternehmen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2007, 275



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 80/08  

    Verjährung von Nachforderungsansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung

    Voraussetzung dafür ist, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nachzahlungsansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden, bestehen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276; Palandt/Grüneberg, aaO Rdn. 6) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
  • LAG Düsseldorf, 16.04.2008 - 12 Sa 2180/07  

    Sonderzuwendungen - Bonusregelung gilt auch für Erben eines Arbeitnehmers

    Es kann dahinstehen, ob für eine Auskunftspflicht bei vertraglichen Beziehungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch genügt, während bei gesetzlichen Ansprüchen grundsätzlich feststehen muss, dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2000, NJW-RR 2001, 705, OLG Stuttgart Urteil vom 27.09.2006, ZIP 2007, 275, Saarländisches OLG, Urteil vom 04.04.2006, OLGR Saarbrücken 2006, 850).
  • OLG Köln, 05.02.2010 - 20 U 150/09  

    Vereinbarkeit des Policenmodells des § 5a VVG a.F. mit Europarecht

    Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich (so Palandt/Heinrichs, aaO Rdn. 6 m.w.Nachw. unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276) ist.
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  • OLG Köln, 25.06.2010 - 20 U 199/09  

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach vorzeitiger Kündigung einer

    Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Rdnr. 6 mwN unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 3771; BAG DB 1996, 2182; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 276) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
  • OLG Hamm, 23.11.2010 - 34 U 157/07  

    Bankrecht - Kein Zurückbehaltungsrecht bei Aufrechnungsverbot?

    Eine solche Vorgehensweise kommt nämlich jedenfalls immer dann in Betracht, wenn sich - wie auch im vorliegenden Fall - bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, daß dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 2002, 1042, 1044; OLG Stuttgart ZIP 2007, 275, 277; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 254, Rn. 9 und 14 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2007 - II ZR 243/06  
    OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 -.
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