Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüsten: Haftung für Sturz vom Gerüst bei Verwendung des Gerüsts durch anderen Handwerker; Haftungsfreistellung wegen gemeinsamer Betriebsstätte

  • Justiz Baden-Württemberg

    Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüsten: Haftung für Sturz vom Gerüst bei Verwendung des Gerüsts durch anderen Handwerker; Haftungsfreistellung wegen gemeinsamer Betriebsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauarbeitsrecht - Verantwortlichkeiten bei Unfall durch mangelhaftes Baugerüst

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • kompetenz-im-versicherungsrecht.eu (Auszüge)

    Der Handwerker, der das von einem anderen Unternehmer errichtete Gerüst eigenmächtig ab- und an einer anderen Seite des Gebäudes in anderer Form wieder aufbaut, um es zur Fortführung seiner Arbeiten zu benutzen, ist dessen Eigenbesitzer im Sinne der §§ 836, 837 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass er das Gerüst von vorneherein nur für eine begrenzte Zeit benutzen wollte, denn Eigenbesitz kann auch an einem nur zu einem vorübergehenden Zweck errichteten Werk bestehen.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haben Nachfolgegewerke eine gemeinsame Betriebsstätte? (IBR 2009, 456)

Verfahrensgang

  • LG Ravensburg, 26.02.2008 - 2 O 383/07
  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 56/08

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2010, 451
  • MDR 2009, 1340
  • IBR 2009, 456



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Zweibrücken, 12.07.2011 - 4 W 28/11  

    Bauhaftung - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht: Welche Anforderungen?

    Da es insoweit um die Einhaltung von die Antragsgegnerin zu 2) originär treffender Sicherungspflichten und nicht um die Zurechnung von Fremdverschulden geht, kann sie sich auch nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für ein entsprechendes Versäumnis des Antragsgegners zu 3) entlasten (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451, 453 m.w.N.).

    Dafür, dass der Verstoß (mit-)ursächlich für den Sturz des Antragstellers vom Gerüst war, spricht ein Anscheinsbeweis (BGH NJW 1996, 2035, 2037; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451, 452 m.w.N.).

    Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sich auf bestimmte erfolgversprechende Klageanträge beziehen muss, ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) des Antragstellers an seinem Arbeitsunfall zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451).

  • OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11  

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen

    Zwar konkretisieren diese nach dem o. G. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (BGH, NJW 2008, 3778 f., Tz. 16; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2012, 94 ff., juris Tz. 22; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451 ff., juris Tz. 57; NJW-RR 2000, 752 ff., juris Tz. 48).
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