Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidriges Kundenabwerben bei Flirtdienst - Servicenummern-Anbieter als Störer - Unterlassungsanspruch

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - O 63/00
  • OLG Stuttgart, 29.09.2000 - 2 U 121/00

Zeitschriftenfundstellen

  • MMR 2001, 398



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01  

    Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von

    Wegen dieses Sachverhalts war zwischen denselben Parteien bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig, welches durch Senatsurteil vom 29.09.2000 - 2 U 121/00 - (OLGR 2001, 73) beendet worden ist.

    Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az des Senats: 2 U 121/00) sowie diejenigen des Bestrafungsverfahren (Az des Senats: 2 W 21/01) wurden zu Informationszwecken beigezogen.

    Das dadurch bezweckte Abwerben von Kunden der Klägerin ist wertungsmäßig dem gezielten (physischen) Abfangen von Kunden eines Mitbewerbes unmittelbar vor dessen Ladengeschäft gleichzustellen (vgl. dazu Senatsurteil 2 U 121/00 = OLGR 2001, 73 unter Hinweis auf Baubach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1, Rn. 214).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 6 U 87/02  

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens wegen der Überlassung einer

    Der in der Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage, ob und in welchem Umfang den "Reseller" von 0190-Rufnummern Prüfungspflichten treffen (vgl. einerseits OLG Stuttgart, CR 2002, 911 und OLG Karlsruhe, WRP 2002, 1090 sowie andererseits OLG Stuttgart, MMR 2001, 398 und LG Hamburg, GRUR-RR 2003, 155), muß daher nicht weiter nachgegangen werden.

    Nummer bzw., den Telefaxanschluß jeweils sperren lassen, nachdem sie von der wettbewerbswidrigen Nutzung erfahren hatte (vgl. OLG Stuttgart, CR 2002, 911, 912 und MMR 2001, 398; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 1090, 1092).

  • LG Wuppertal, 25.03.2003 - 1 O 539/02  

    Faxwerbung über 0190-Nummer

    Solches wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Beklagte einen höheren Mietzins als üblich verlangen würde und das erhöhte Entgelt Gegenleistung dafür wäre, um sich vor den Inhalteanbieter zu schalten und diesen davor zu schützen, dass er nach erfolgten Wettbewerbsverstößen nicht ermittelt werden kann (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, 2 U 121/00 veröffentlicht in OLGR 2000, 74).
  • LG Gießen, 26.04.2002 - 3 O 22/02  

    Meinungsumfragen 0190 per Telefax - Unterlassungsansprüche hiergegen

    Solches wäre nur anzunehmen, wenn, was selbst der Kläger hier nicht vorgetragen hat, die Beklagte höheren Mietzins als übliche Reseller verlangen würde, um damit zu verhindern, dass diese nach erfolgten Wettbewerbsverstößen namhaft gemacht werden können (vgl. OLG Stuttgart, 2 U 121/00, OLGR 2000, 74).
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