Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 30.08.2011 - 8 W 310/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Insolvenzeröffnung: Löschung einer Zwangshypothek bei deren schwebender Unwirksamkeit infolge der Rückschlagsperre
- Deutsches Notarinstitut
InsO § 88; GBO §§ 19, 22, 27, 29
Unrichtigkeitsnachweis des Insolvenzverwalters reicht für Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht aus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Löschung einer gemäß § 88 InsO schwebend unwirksamen Zwangshypothek
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien - Löschung von Zwangshypothek nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Löschung einer aufgrund der Rückschlagsperre schwebend unwirksam gewordenen Zwangshypothek nur mit grundbuchtauglich nachgewiesener Bewilligung des Gläubigers
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Zur schwebenden Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund Rückschlagsperre
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zwangshypothek und die Eröffnung des Insolvensverfahrens
- lto.de (Kurzinformation)
Für Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Unrichtigkeitsnachweis des Insolvenzverwalters nicht ausreichend
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 30.08.2011 - 8 W 310/11
- BGH, 12.07.2012 - V ZB 219/11
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2011, 1876
- DNotZ 2012, 199
- FGPrax 2011, 286
Wird zitiert von ...
- OLG München, 27.10.2011 - 34 Wx 435/11
Immobilien - Löschung einer Zwangshypothek durch Unrichtigkeitsnachweis möglich!
Ist eine zu Gunsten eines Gläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre unwirksam geworden, so kann der Insolvenzverwalter ungeachtet der Möglichkeit eines späteren erneuten Wirksamwerdens der Sicherung die Berichtigung des Grundbuchs im Wege des Unrichtigkeitsnachweises betreiben (Anschluss an OLG Köln vom 14. Juli 2010, 2 W 86/10, ZIP 2010, 1763; a.A. OLG Stuttgart vom 30. August 2011, 8 W 310/11).*).Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 30.8.2011, 8 W 310/11, bei juris) überzeugt nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (siehe OLG Stuttgart vom 30.8.2011, 8 W 310/11, OLG Köln 2010, 1763).
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